Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 13.02.2006 - 12 U 25/05 - Auf Weinbergswegen mit rechts vor links ist Aufmerksamkeit auch nach links nötig

OLG Koblenz v. 13.02.2006: Auf Weinbergswegen mit rechts vor links ist Aufmerksamkeit auch nach links nötig


Das OLG Koblenz (Urteil vom 13.02.2006 - 12 U 25/05) hat entschieden:
An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von 5.586,22 Euro nebst Zinsen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Juni 2003.

Im Bereich der oberhalb der Ortschaft B. gelegenen Wirtschaftswege stießen auf einer Kreuzung der von der Ehefrau des Klägers gefahrene Pkw Ford mit dem Geländefahrzeug des Beklagten zu 1. zusammen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 6.12.2004 (Bl. 108 ff. GA) wegen einer Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1. eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1. für angemessen erachtet. Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung hatte hinsichtlich der Haftungsquote keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch im vorliegenden Fall seiner früheren Rechtsprechung an, wonach sich die Frage, ob eine Fahrbahn als Feldweg zu qualifizieren ist und deshalb gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO die Regel „Rechts vor Links“ nicht gilt, anhand der äußeren, für jeden Verkehrsteilnehmer sofort erkenn- und bewertbaren Umstände entscheidet. Danach ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hier beide sich kreuzenden Wege als gleichartig und gleichrangig erscheinen mit der Folge, dass der Ehefrau des Klägers das Vorfahrtsrecht zustand.

Dennoch hat das Landgericht zu Recht auch ihr einen Mitverursachungsanteil von 1/3 zugeordnet. Sie wusste, dass sie einen nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge freigegebenen, also in der Verkehrsbedeutung nachrangigen Fahrweg benutzte, während die vom Beklagten zu 1. befahrene, wenn auch schmale Straße als Durchgangsstraße nach der Ortschaft B. gekennzeichnet war. Trotz des für sie geltenden Verkehrszeichens Nr. 102 musste sie deshalb damit rechnen, dass von links kommende Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht bei sich selbst sehen würden. Die Schadensbilder zeigen aber, dass die Ehefrau des Klägers ihre Aufmerksamkeit ausschließlich nach rechts richtete, dabei vorgefahren ist und den von links herannahenden Beklagten zu 1. überhaupt nicht wahrgenommen hat; sonst wäre sie ihm nicht voll in die Seite gefahren.

An einer Kreuzung wie der vorliegenden, im Bereich von Weinbergswegen und abseits der eindeutig dem Durchgangsverkehr gewidmeten und gut beschilderten Straßen, müssen außerdem alle Verkehrsteilnehmer nicht nur zur Vermeidung von Missverständnissen, sondern aus Gründen allgemein gebotener Vorsicht sowohl den von rechts nahenden als auch - wenigstens kurz - den von links kommenden Verkehr im Auge haben, denn eine Örtlichkeit, wie sie hier gegeben ist, verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht zu rechnen. Weil die Ehefrau des Klägers dies versäumt hat, muss der Kläger ein 1/3 seines Schadens selbst tragen. ..."







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