Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hamburg Urteil v. 14.11.2003 - 331 S 114/02 - Einbiegen des Wartepflichtigen auf rechten Fahrstreifen - Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtberechtigen

LG Hamburg v. 14.11.2003: Zum Einbiegen des Wartepflichtigen auf rechten Fahrstreifen und zum Fahrstreifenwechsel des Vorfahrtberechtigen


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.11.2003 - 331 S 114/02) hat entschieden:
Liegen keine besonderen Umstände vor, muss ein wartepflichtiger Kfz-Führer beim Einfahren auf den rechten - bis dahin freien- Fahrstreifen der Vorfahrtstraße nicht damit rechnen, dass ein vorfahrtberechtigter Kfz-führer noch vor dem Ende der Kreuzung seinen Fahrstreifen nach rechts auf den bis dahin freien Fahrstreifen wechselt (Haftungsquote 50:50).


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 5.11.2001 im Bereich Stadtbahnstraße/K.-Straße geltend.

Am Unfalltag wollte die Zeugin K. mit dem klägerischen Fahrzeug von der wartepflichtigen K.-Straße. (Stopp-Schild) nach rechts in die vorfahrtsberechtigte - zweispurige - Stadtbahnstraße abbiegen. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf der vorfahrtsberechtigten Stadtbahnstraße, und zwar zunächst auf der linken Fahrspur. Im Bereich der Einmündung kam es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe unvermittelt und ohne Blinken von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt, als die Zeugin K. (bereits) zwei Fahrzeuglängen auf der rechten Fahrspur der Stadtbahnstraße gefahren sei, und zwar schräg hinter dem Beklagtenfahrzeug versetzt.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe im Einmündungsbereich einen Spurwechsel vorgenommen, und zwar dergestalt, dass sein Fahrzeug die rechte Spur bereits erreicht hatte, bevor es die K.-Straße passiert habe. Damit liege eine Vorfahrtverletzung durch die Zeugin K. vor.

Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 20% stattgegeben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Zeugin K. die Vorfahrt des Beklagten zu 1 verletzt habe (Bl. 45 unten). Dem Kläger sei nicht der Beweis gelungen, dass der Unfall durch einen Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden sei (Bl. 46 oben). Wegen des Spurwechsels hat das Amtsgericht den Beklagten einen Haftungsbeitrag von 20% auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die Beklagten haben ebenfalls form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt.

Die Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg, die Die Anschlussberufung blieb erfolglos.

Da diese Fallkonstellation in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden sei, hat das Landgericht die Revision zugelassen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7, 17 StVG Anspruch auf Schadensersatz nach einer Quote von 50%. Es steht nicht fest und lässt sich auch nicht mehr aufklären, ob der Unfall durch eine Vorfahrtverletzung der Zeugin K. oder durch einen Spurwechsel des Beklagten zu 1 verursacht worden ist.

1. Im vorliegenden Fall besteht kein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung durch die Zeugin K. Denn es steht im vorliegenden Fall kein (typischer) Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf - nämlich eine Vorfahrtverletzung durch die Zeugin K. - hinweist. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nämlich darin, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs (die Zeugin K.) eine Vorfahrtverletzung dann nicht begangen hätte, wenn die rechte Fahrspur der Stadtbahnstraße frei war und auch kein Anlass bestand, dass das vom Beklagten zu 1 gesteuerte Fahrzeug einen Spurwechsel nach rechts vornimmt (Kollisionskurs).

a) Die Kammer ist der Auffassung, dass sich ein wartepflichtiger Einbieger ohne besonderen Grund grundsätzlich nicht darauf einstellen braucht, ein Benutzer der bevorrechtigten Straße, der eine bestimmte Fahrspur einhält, bei deren Beibehaltung der Wartepflichtige gefahrlos einbiegen kann, werde unversehens die Spur wechseln und daher die Gefahr einer Kollision herbeiführen (so auch BayObLG, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss v. 31.7.1978, 1 Ob OWi 282/78; s. a. OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 7. Juli 1980, Az: 1 Ss OWi 3164/79).

b) Im vorliegenden Fall bestand für die Zeugin K. auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, mit einem Spurwechsel des Beklagten zu 1 zu rechnen. Ein solcher Anhaltspunkt lag insbesondere nicht darin, dass sich die Einmündung an einer leichten Rechtskurve befindet und sich die Fahrspuren auf der Hauptstraße dahinter in mehrere Richtungen teilen. Die abstrakte Möglichkeit eines Spurwechsels bietet kein Anlass dazu, ohne konkrete Ansatzpunkte (wie etwa dem Blinken oder einer - faktischen - Richtungsänderung des Fahrzeugs auf der linken Spur der Hauptstraße) mit der Durchführung eines derartigen Spurwechsels zu rechnen.

c) Anhaltspunkte für einen Spurwechsel mussten sich für die Zeugin K. auch nicht daraus ergeben, dass (rechts von der Einmündung) auf der linken Spur der Hauptstraße ein Stau war. Der Beklagte zu 1 hat bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht zwar einen derartigen "Stau" (vor der roten Ampel) erwähnt (Bl. 26), es steht aber nicht fest, aus wievielen Fahrzeugen der Stau bestand, wo das Stauende lag, ob dies erkennbar war und ob daher mit einem Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs zu rechnen war (vgl. Fotos Bl. 29).

d) Da im vorliegenden Fall nicht fest steht, dass die rechte Spur nicht frei war oder dass mit einem Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs zu rechnen war, ist für die Anwendung eines Anscheinsbeweises damit kein Raum.

2. Eine Vorfahrtverletzung durch die Zeugin K. kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Spurwechsel des Beklagten zu 1 hier für die Zeugin K. erkennbar war. Dies steht nämlich nicht fest. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass für die Zeugin K. im Moment des Abbiegens auf die Vorfahrtstraße erkennbar war, dass sich das Beklagtenfahrzeug nunmehr auf Kollisionskurs befand. Das Gutachten des Sachverständigen Weber, das instruktiv und nachvollziehbar ist und auch von keiner Seite der Sache nach angegriffen wird, hat festgestellt, dass sich mit den vorliegenden Anknüpfungstatsachen sich nicht klären lässt, ob der Spurwechsel erkennbar war, als die Zeugin K. anfuhr (Bl. 116 d.A.).

3. Da auch nicht feststeht, dass die Kollision durch einen sorgfaltswidrigen Spurwechsel seitens des Beklagten zu 1 verursacht worden ist, bleibt der Unfallhergang unaufklärbar. Im Ergebnis führt die im Rahmen von § 17 StVG vorzunehmende Abwägung zu einer Quote von 50:50; für eine Erhöhung der Betriebsgefahr einer Seite bestehen keine Anhaltspunkte.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen vor. Die vorliegende Unfallkonstellation (Kollision nach Einfahrt auf mehrspurige Vorfahrtstraße - möglicher Spurwechsel des Vorfahrtberechtigten) kommt häufig vor. Ob auch in dieser Konstellation der - wie ansonsten bei § 8 StVO anerkannt (Hentschel, § 8 StVO R 69) - Anschein für eine Vorfahrtverletzung spricht, ist - soweit ersichtlich - von den Obergerichten noch nicht entschieden. ..."