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Landgericht Oldenburg Urteil vom 07.12.2005 - 5 S 562/05 - Der Vorfahrtberechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält
LG Oldenburg v. 07.12.2005: Der Vorfahrtberechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält
Das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 07.12.2005 - 5 S 562/05) hat entschieden:
Der Vorfahrtberechtigte verliert die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Verletzt der Vorfahrtsberechtigte seinerseits die Straßenverkehrsvorschriften, führt das nur dann zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG, wenn sich das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten kausal für die Entstehung der Schäden ausgewirkt hat. In die Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die zum einen bewiesen sind und zum anderen sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben.
Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach allgemeiner Rechtsauffassung verliert der Vorfahrtberechtigte die Vorfahrt nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält (BGHSt 34, 127 = NJW 1986, 2651 = MDR 1986, 951 = DAR 1986, 361-362; 20, 238, 241; BGH VersR 1966, 87; 1967, 883; OLG Bremen DAR 1970, 97; OLG Stuttgart VRS 35, 217, 218; Mühlhaus DAR 1969, 1 f; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO RN 30, 53 mwN.), sei es, dass er gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahnseite benutzt (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 22, 134, 135), sei es, dass er sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert (BGH VersR 1967, 883; OLG Hamm VRS 30, 130; KG DAR 1976, 240, 241), dass er bei der Einfahrt in die untergeordnete Straße die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; 10, 19; BGH DAR 1956, 12; OLG Düsseldorf VRS 31, 456, 458), das Blinken unterlässt (BGH VRS 30, 23, 26) oder beim Einbiegen nicht den vorgeschriebenen Radweg benutzt (OLG Oldenburg VRS 37, 389).
Verletzt der Vorfahrtsberechtigte seinerseits die Straßenverkehrsvorschriften, führt das nur dann zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG, wenn sich das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten kausal für die Entstehung der Schäden ausgewirkt hat. In die Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die zum einen bewiesen sind und zum anderen sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben (BGH VersR 1995, 357 = NJW 1995, 1029). ..."