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OLG Celle Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06 - Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen

OLG Celle v. 08.08.2006: Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen


Das OLG Celle (Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06) hat entschieden:
Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts kann sich der Kläger auf das Vorfahrtsrecht gemäß § 8 Abs. 1 StVO berufen. Zum einen war für den (Messe) Parkplatz, auf dem es zu dem Unfall zwischen dem Pkw des Klägers und der Beklagten gekommen ist, ausdrücklich die Geltung der StVO angeordnet (vgl. die unstreitig - für den Parkplatz geltenden Anordnungen auf den Hinweisschildern, Lichtbilder Bl. 6 d. A.). Zum anderen trifft die - nicht näher begründete - Ansicht des Landgerichts, die Vorfahrtsregelung gem. § 8 Abs. 1 StVO finde auf öffentlichen Parkplätzen wie hier keine Anwendung, nicht zu. Diese Meinung lässt sich insbesondere nicht mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH begründen. Danach soll der Verkehr auf dem Gelände eines städtischen Großmarktes nur dann nicht öffentlich sein, wenn tatsächlich nur konkret (durch Ausweis der Verwaltung) bestimmte Benutzer Zutritt haben. Der Grundsatz „rechts vor links“ soll auf einem solchen Gelände - also einem nichtöffentlichen Parkplatz - zudem nur dann keine Geltung haben, wenn dort Schrittgeschwindigkeit und allgemeine Rücksichtnahme ausdrücklich vorgeschrieben worden sind, weil darin eine den besonderen Erfordernissen des Marktes angepasste geschlossene Regelung liege (vgl. BGH NJW 1963, 152).

Im vorliegenden Fall war der Parkplatz jedoch öffentlich und nicht nur für einen bestimmten ausgewiesenen Personenkreis zugänglich. Darüber hinaus wurde hier nicht eine gesonderte „geschlossene“ Verkehrsregelung angeordnet, sondern ausdrücklich auf die zumindest sinngemäße Geltung der StVO verwiesen. Dann aber muss es bei dem allgemeinen Grundsatz „rechts vor links“ im Sinne von § 8 StVO verbleiben. Daran ändert auch die Breite der jeweils benutzten Straße nichts. Die Regelung, dass an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt derjenige hat, der von rechts kommt, wird nicht dadurch eingeschränkt, weil die von rechts einmündende oder kreuzende Straße schmaler ist (hier: 2,50 m gegenüber 4,20 m Breite).

b) Unter diesem Blickwinkel trifft die Beklagte zu 2 das weit überwiegende Verschulden an dem Verkehrsunfall. Sie näherte sich einer Kreuzung - der späteren Kollisionsstelle - auf einer Straße, in die von rechts eine andere Straße einmündete, auf der sich das Fahrzeug des Klägers befand. Die - unstreitigen (LGU 2, 2. Abs. a. E.) - Anstoßpunkte der beteiligten Pkw zeigen, dass die Beklagte zu 2 im Bereich der linken Seite (Fahrertür) in den Pkw des Klägers hineingefahren ist, so dass die Ehefrau des Klägers - die Fahrerin des Kläger-Pkw - zunächst nicht mehr hat aussteigen können (vgl. dazu auch die Skizze und den Vermerk auf Bl. 4 der Beiakte Landeshauptstadt Hannover 588.29.035490.8).

c) Demgegenüber ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und hier insbesondere das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO auf Seiten des Klägers nicht festzustellen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Pkw des Klägers sich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung genähert hat (LGU 4). Diese Würdigung wird vor allem getragen von den Wahrnehmungen des „objektiven“ Zeugen S. (vgl. Bl. 53 d. A. sowie Bl. 34 der Beiakte). Danach näherten sich beide beteiligten Fahrzeuge mit einer „für einen Parkplatz angemessenen Geschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h“ der Kreuzung. Die Beklagte zu 2 hätte unter diesen Umständen dem Gebot, Vorfahrt zu gewähren, entsprechen und vor der Kreuzung anhalten müssen, um das bevorrechtigte Fahrzeug des Klägers passieren zu lassen. Das hat sie nicht getan.

3. Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG hält der Senat eine Haftungsquote von 80 : 20 zum Nachteil der Beklagten für angemessen. Der Kläger muss sich die Betriebsgefahr seines Pkw anrechnen lassen. Die Unfallumstände rechtfertigen nicht eine derart überwiegende Haftung der Beklagten, dass demgegenüber eine Haftung für die Betriebsgefahr des Kläger-Pkw zurückzutreten hätte. Der Unfall war für die Ehefrau des Klägers nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar. Sie hätte den Unfall - unabhängig von ihrem Vorfahrtsrecht - bei den gefahrenen Geschwindigkeiten aller Voraussicht nach gefahrlos schon durch eine Bremsung verhindern können. Jedenfalls hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis einer Unabwendbarkeit nicht geführt. ..."







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