Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.12.2000 - 1 U 71/00 - Zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Düsseldorf v. 28.12.2000: Zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.12.2000 - 1 U 71/00) hat entschieden:
Bei einer Kollision eines wartepflichtigen Einbiegers mit einem sich mit mindestens 79 km/h nähernden Vorfahrberechtigten ist eine Haftungsquote von 4/7 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten gerechtfertigt.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Schadensersatzansprüche der Kläger dem Grunde nach auf 4/7 ihres Schadens begrenzt. Mit der Berufung greifen die Kläger diese Schadensquotelung an und verlangen vollen Schadensersatz.

Die vom Landgericht vorgenommene Schadensquotelung ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagten haften grundsätzlich für die den Klägern entstandenen Schäden gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflichtVersG. Auf eine Haftungsfreistellung wegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses berufen sie sich nicht, sie haben vielmehr ihre Verurteilung durch das Landgericht hingenommen.

Andererseits haften auch die Kläger grundsätzlich gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG für die bei dem Verkehrsunfall vom 08.05.1998 in Dinslaken auf der Kreuzung K. Straße/Am R. entstandenen Schäden, die auch auf den Betrieb ihres Pkw, eines Mercedes Benz E 320 Cabrio, zurückzuführen sind. Auch sie vermögen sich nicht auf eine Haftungsfreistellung wegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses zu berufen, weil den Kläger zu 2) als Fahrer des Pkw des Klägers zu 1) ein unfallursächliches Verschulden trifft, das sich beide Kläger anrechnen lassen müssen.

Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung ist entscheidend, welche Verursachungsanteile den Unfallparteien jeweils zur Last fallen.

Danach ist eine Schadensquotierung von 4/7 zu 3/7, wie sie vom Landgericht vorgenommen worden ist, nicht zu beanstanden.

Die Beklagten haben neben der von ihrem Pkw Ford Fiesta ausgehenden Betriebsgefahr auch ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1) als Fahrerin dieses Fahrzeuges zu vertreten, die beim Einbiegen aus der untergeordneten Straße Am R. in die übergeordnete Straße K Straße unstreitig den Vorrang des Klägers zu 2) verletzt hat. Dieses unfallursächliche Verschulden der Beklagten zu 1) wird von den Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt.

Allerdings trifft auch den Kläger zu 2) entgegen seiner Auffassung ein nachgewiesenes unfallursächliches Verschulden, denn er ist - wie sich insbesondere aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. T und Dipl.-Ing. P ergibt - mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Die Sachverständigen haben anhand der Karosserieverformungen auf den anerkannten physikalischen Grundlagen des Energie-, Impuls- und Drallsatzes eine Kollisionsgeschwindigkeit des Kläger-Fahrzeuges von etwa 49 km/h ermittelt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung bestehen für den Senat nicht.

Darüber hinaus haben die Sachverständigen zu Recht zugrundegelegt, daß sich für den Kläger zu 2) spätestens dann ein Gefahrsignal aufdrängen mußte, als die Erstbeklagte etwa einen Meter in die Fahrbahn der K Straße eingefahren war. Ein solch eindeutiges Vorfahren des wartepflichtigen Fahrzeuges in die übergeordnete Straße muß bei dem bevorrechtigten Fahrzeugführer Bremsbereitschaft, wenn nicht gar eine Bremsreaktion auslösen, weil er nicht mehr ausschließen kann, daß das an und für sich wartepflichtige Fahrzeug trotz Wartepflicht weiterfährt. Da die Sachverständigen darüber hinaus aufgrund der Kollisionsschäden am Beklagten-Fahrzeug und der daraus ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 17 km/h die Zeitdauer vom Start des Beklagten-Fahrzeuges bis zur Kollision mit etwa 5 sec. berechnen konnten und ferner feststellbar war, daß das Beklagten-Fahrzeug von der Stelle, an der es etwa einen Meter in den Fahrbahnraum der übergeordneten Straße eingedrungen war bis zur Kollision noch 2,4 sec. benötigte, steht auch gleichzeitig die insgesamt zur Verfügung stehende Brems- und Reaktionszeit für den Kläger mit 2,4 sec. fest. Die Sachverständigen haben weiter eine für den Kläger zu 2) großzügig bemessene Reaktions- und Vorbremszeit von 1,2 sec. zugrundegelegt, so daß an reiner Bremszeit weitere 1,2 sec. bis zur Kollision verblieben. Um in dieser Bremszeit bei einer realistischen und eher am unteren Rande liegenden Bremsverzögerung von 7,0 m/sec² eine Kollisionsgeschwindigkeit von 49 km/h zu erreichen, muß die Bremsausgangsgeschwindigkeit etwa 79 km/h betragen haben. Würde man kürzere Reaktionszeiten und höhere Bremsverzögerungen zugrundelegen, würde sich die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers zu 2) beträchtlich erhöhen.

Die Sachverständigen haben dann ferner nachvollziehbar berechnet, daß bei Annahme der für den Kläger zu 2) günstigsten Werte ein Mindestabstand des Kläger-Fahrzeuges von 47,79 m zur späteren Kollisionsstelle bestand.

Die folglich feststehende Geschwindigkeitsübertretung des Klägers zu 2) - an der Unfallstelle bestand unstreitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h - war auch unfallursächlich. Denn wie die Sachverständigen weiter dargelegt haben, hätte die gesamte Anhaltestrecke, d.h. Bremsweg plus Reaktionsweg, bei 50 km/h nur 30,45 m betragen; folglich wäre das Kläger-Fahrzeug mit dem einbiegenden Beklagten-Fahrzeug nicht kollidiert. Der Verstoß des Klägers zu 2) gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO war demnach unfallursächlich und ist bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.

Eine Schadensteilung von 4/7 zu 3/7, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist angesichts der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers zu 2) auch bei der ebenfalls als schwerwiegender Verstoß zu bewertenden Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1) vertretbar. ..."