Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 28.07.2006 - 10 U 28/06 - Kein Rechts vor Links beim Übergang von Parkgelände zur Straße

OLG Dresden v. 28.07.2006: Kein Rechts vor Links beim Übergang von Parkgelände zur Straße


Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg (Urteil vom 28.07.2006 - 10 U 28/06) hat entschieden:
Die Regel "rechts vor links" (§ 8 StVO) gilt nicht für den Verkehrsteilnehmer, der von einer lediglich der Zufahrt auf Parkplätze oder Parkplatzbereiche dienenden Straße eines Einkaufszentrums auf eine an diese angrenzende oder diese durchquerende Durchgangs- oder Umlaufstraße auffahren möchte.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt: Die Klägerin machte gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW Opel Signum am 17.05.2005 eine Durchgangsstraße des Parkplatzes Einkaufszentrum L., welche von der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf die Bundesstraße stößt. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem PKW VW, welcher bei der Beklagten zu 2) versichert ist, eine Fahrgasse des Parkplatzgeländes in Richtung der Durchgangsstraße. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, in diese Durchgangsstraße nach links abzubiegen und fuhr, nachdem sie sich zuvor davon überzeugt hatte, dass von rechts kein anderer Verkehrsteilnehmer kam, in die Straße ein, wobei es zur Kollision mit dem von links kommenden PKW der Klägerin kam.

Die von der Klägerin befahrene Straße weist jeweils eine Fahrspur in jede Fahrtrichtung, getrennt durch eine unterbrochene weiße Mittellinie, auf. Jeweils links und rechts gehen einzelne Zufahrten - gekennzeichnet durch Parkplatzabschnittsbezeichnungen - zu den Parkplätzen ab, an diesen Zufahrten befinden sich jeweils quer links und rechts die Parkbuchten. Zwischen den Zufahrten wird die Durchgangsstraße gesäumt von kleinen Bordsteinen und etwa oberschenkel- bis hüfthohen Hecken. Beide Fahrbahnen weisen denselben Belag und dieselbe Höhe auf. Die Durchfahrtsstraße führt direkt auf eine am Einkaufszentrum vorbeiführende Bundesstraße, über die man zur Autobahn gelangt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe die auf der Durchgangsstraße bestehende Vorfahrt missachtet, da es sich bei der von dieser befahrenen Straße um einen sog. „anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 StVO handele bzw. um eine untergeordnete Fläche des Parkplatzes bzw. einen verkehrsberuhigten Bereich.

Dieser habe lediglich Zufahrtscharakter, hingegen weise die von ihr befahrene Fahrbahn Straßencharakter auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass hier eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, während für den übrigen Parkplatz Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben sei.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Vorfahrtregeln des § 8 StVO verletzt. Bei der von der Beklagten zu 1) befahrenen Straße handele es sich um eine Einmündung, so dass mangels ausdrücklicher Vorfahrtregelung die Regel „rechts vor links“ gegolten habe.

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 50 % für begründet erachtet und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen richtete sich die Berufung, mit welcher die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weitere 25 % unter Berücksichtigung der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr geltend macht.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin kann die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG auf Ersatz von 75 % ihres Schadens in Anspruch nehmen.

a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG sind hier gegeben. Insbesondere ereignete sich der Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind neben den wegerechtlich öffentlichen Wegen und Plätzen auch die tatsächlich öffentlichen Wege und Plätze, die ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung i. S. öffentlichen Wegerechtes auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Verfügungsberechtigten für die Benutzung durch jedermann tatsächlich freigegeben sind. Hierauf sind die Vorschriften der StVO anwendbar.

b) Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Ziff. 1 PflVG grundsätzlich anspruchsverpflichtet. An dem Pkw der Klägerin ist bei Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ein Schaden entstanden. Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so sind gem. §§ 7, 18 StVG Halter und Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten richtet sich gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere danach, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet wurde.

Wenn - wie vorliegend - keine der Parteien bewiesen hat, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (§ 17 Abs. 3 StVG), hängt die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten sind auf beiden Seiten nur die unstreitigen, zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen betreffend die Betriebsgefahr, die Mitverursachung und das Mitverschulden zu berücksichtigen. Dabei hat jede Partei, die die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges erhöhenden Umstände sowie ein Mitverursachungs- und Verschuldensanteil seines Fahrers zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH NJW 1998, 1137 f.).

aa) Zu Lasten der Beklagten ist hierbei entscheidend der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Gefährdungsverbot aus § 10 StVO zu berücksichtigen.

§ 8 StVO - und damit die Regel „rechts vor links“ - ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich - wie bereits das Landgericht richtig festgestellt hat - bei der von der Beklagten genutzten Fahrbahn weder um eine kreuzende Fahrbahn noch um eine Einmündung handelt, sondern lediglich um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne von § 10 StVO. Eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949) und setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen voraus, von denen die eine in die andere einmündet (OLG Köln, Schaden-Praxis 1998, 199 f). Keine Einmündungen, sondern „andere Straßenteile“ sind Flächen, die zwar dem öffentlichen Verkehr, aber nicht dem durchgehenden fließenden Verkehr dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (BGH VersR 1985, 835 ff, OLG Hamm, VRS 16, 387). Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom fließenden Verkehr (OLG Köln, a.a.O., KG Berlin, VM 1983, 53).

Nach den vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten zu 1) genutzte Fahrbahn allein der Zufahrt zu den dortigen Parkplätzen und der Aufteilung des Parkraums sowie der Ermöglichung des Ein- und Ausparkens dient und nicht dem fließenden Verkehr. Dies ist auch anhand der äußeren Merkmale eindeutig erkennbar.

Zwar weist die Fahrbahn keinen anderen Straßenbelag oder Höhenunterschied auf und ist auch nicht durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt. Sie ist jedoch beidseitig unterteilt durch Parkbuchten und zu Beginn mit Parkplatzabschnittsnummern - und nicht etwa Straßennamen - gekennzeichnet. Auch die Gesamtgestaltung der Begrünung führt zu einer optisch klaren Abgrenzung des Parkplatzbereichs von der Durchgangsstraße. Hingegen dient die von der Klägerin genutzte, durch eine weiße Mittellinie geteilte - Fahrbahn unstreitig nicht lediglich der Zufahrt zu den Parkbuchten, sondern als Durchgangsstraße zu einer Bundesstraße und als Umlaufstraße, die die einzelnen Parkabschnitte miteinander verbindet. Dem hierauf fließenden Verkehr kommt bereits aus Gründen der Verkehrssicherheit Vorrang vor den von den Parkplätzen kommenden Kraftfahrzeugen zu.

Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass das Aufstellen des Zeichens 301 StVO nur zu Beginn des Parkplatzes belege, dass danach eben keine Vorfahrt auf der Durchgangsstraße habe gelten sollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn auf dem Lichtbild 4 ist erkennbar, dass es sich bei der dort abgehenden Fahrbahn eben nicht um eine reine Zufahrtsstraße zu den Parkbuchten handelt. An dieser Fahrbahn liegen zumindest im sichtbaren Bereich der Einmündung keine Parkbuchten und es ist keine deutliche optische Abtrennung vorhanden, so dass davon auszugehen ist, dass hier gerade klargestellt werden sollte, dass trotz des Einmündungscharakters der Fahrbahn nicht „rechts vor links“ gelten solle. Dies war - angesichts der vorhandenen äußeren Merkmale für einen „anderen Straßenteil“ - an den anderen angrenzenden Fahrbahnen nicht notwendig. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob auf der gesamten Fläche eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h galt. Selbstverständlich ist die Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation anzupassen, dies gilt auf allen Straßen und Verkehrsflächen.

Danach musste die Beklagte zu 1) vor dem Einfahren in die Durchgangsstraße äußerste Sorgfalt walten lassen und sich vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist und sie niemanden gefährdet. Kommt es zwischen einem aus einem anderen Straßenteil ausfahrenden Fahrzeug und einem im fließenden Verkehr auf der Straße befindlichen Fahrzeug zum Zusammenstoß, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Einfahrende dessen Vorfahrt schuldhaft verletzt hat (KG Berlin 1975, 664, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 10 StVO Rdnr. 11). Dieser Anscheinsbeweis wurde durch die Beklagten nicht widerlegt.

bb) Die Klägerin muss sich allerdings einen, wenn auch geringen, Verursachungsbeitrag entgegenhalten lassen. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs hat der fließende Verkehr im Rahmen der §§ 1, 11 Abs. 3 StVO Rücksicht auf die Einfahrenden zu nehmen (Jagusch/ Hentschel, a.a.O., § 10 StVO Rdnr. 9). An der konkreten Unfallstelle war von den Parteien erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Die Verkehrsverhältnisse auf Großparkplätzen vor Einkaufszentren sind durch zahlreiche Ein- und Ausparkmanöver und Zu- und Abfahrten von Kunden ausgesprochen unübersichtlich und zwingen generell zu erhöhter Aufmerksamkeit. Auch der an sich Vorfahrtsberechtigte muss hier in besonderem Maß mit Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen (OLG Köln VRS 1996, 413).

Die Klägerin hätte dementsprechend zur Erfüllung ihrer gesteigerten Sorgfaltspflichten gegenüber dem übrigen Parkplatzverkehr im Hinblick auf die mit ihrem PKW an der Ausfahrt stehende Beklagte zu 1) damit rechnen können, dass diese aufgrund der unübersichtlichen Parkplatzsituation die Vorfahrtsberechtigung der Klägerin verkennt bzw. sie bei der Ausfahrt übersieht und war deshalb verpflichtet, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten. Ein solches - zumutbares - Verhalten hat sie jedoch nicht vorgetragen.

cc) Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung davon ausginge, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregeln der StVO nur in gemilderter Form gelten (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 47, 455, OLG Koblenz VersR 2000, 199), so träfe die Beklagte zu 1) - im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Abwägung - dennoch die Hauptverantwortung an dem Verkehrsunfall. Durch die Gestaltung des Parkplatzes mit einer Fahrbahn für den fließenden Verkehr und hiervon abgegrenzten Fahrbahnen zwischen den Parkbuchten, die eindeutig ausschließlich dem Ein- und Ausparken dienen, war für die Beklagte zu 1) optisch klar erkennbar, dass die Klägerin sich auf einer bevorrechtigten Straße mit fließendem Verkehr befand. Die der Beklagten zu 1) damit obliegenden Sorgfaltsanforderungen waren dementsprechend sehr viel höher als diejenigen, die die Klägerin trafen.

Es kann angesichts der Beschränkung der Berufung auf 75 % des Schadens dahinstehen, ob der Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO weniger deutlich ins Gewicht fällt als lediglich in Höhe der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges. Bei Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist jedenfalls eine Mithaftung der Klägerin über 25 % nicht sachgerecht...."