Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 173/06 - Das Vorfahrtrecht gilt auch nach der Kreuzung weiter bis zum Erreichen der normalen Geschwindigkeit

OLG Brandenburg v. 08.03.2007: Das Vorfahrtrecht gilt auch nach der Kreuzung weiter bis zum Erreichen der normalen Geschwindigkeit


Das Brandenburgische Oberlandesgericht in Brandenburg (Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 173/06) hat entschieden:
Die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet.


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge von einem überwiegenden groben Verschulden der Klägerin aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO auszugehen ist, hinter dem eine eventuelle Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurücktritt. ...

Den gegen die Klägerin sprechenden Beweis des ersten Anscheins einer schuldhaften Vorfahrtverletzung nach § 8 Abs. 2 StVO hat die Klägerin nicht entkräftet. Der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich die Kollision - wie von der Klägerin behauptet - außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereiches ereignet haben soll, da die Wartepflicht des § 8 Abs. 2 StVO nicht nur für die Kreuzungsfläche gilt, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der vorfahrtberechtigten Straße (vgl. OLG Celle VersR 1972, 468 , 469; OLG Köln VersR 1998, 1044 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 55) bzw. bis die auf der Vorfahrtstraße allgemein eingehaltene Geschwindigkeit erreicht wird (vgl. OLG München NZV 1989, 438) oder der Wartepflichtige sich bereits in stabiler Geradeausfahrt befindet (vgl. OLG Köln NZV 1989, 437). ..."