Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung zum Lückenunfall: Anforderungen an das verkehrsgerechte Verhalten beim Vorbeifahren an einer Kolonne

Rechtsprechung zum Lückenunfall: Anforderungen an das verkehrsgerechte Verhalten beim Vorbeifahren an einer Kolonne


Die allgemeinen Pflichten beim Vorbeifahren an einer Kolonne hat das OLG Nürnberg (Urteil vom 19.04.1978 -4 U 191/77) erläutert:
"Wer an einer haltenden Fahrzeugkolonne berechtigt links vorbeifährt, muss an Straßeneinmündungen darauf achten, ob in der Kolonne eine Lücke für den Querverkehr freigelassen ist, und gegebenenfalls auf die Benützer dieser Lücke Rücksicht nehmen. Dazu ist neben einem genügenden Abstand zur Kolonne besonders aufmerksame Fahrweise und eine angemessene Geschwindigkeit erforderlich. Wer als Berechtigter an der Kolonne vorbeifährt, muss aber nicht vor jeder Lücke so langsam fahren, dass er sofort anhalten kann, wenn er durch ausreichenden seitlichen Abstand dem aus der Lücke Herausfahrenden ein Hineintasten ermöglicht."


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Noch strenger hat das OLG München DAR 1964, 218 sogar gemeint, der an einer haltenden Kolonne Vorbeifahrende müsse in jedem Fall seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass er jederzeit vor einem durch eine Lücke auftauchenden Fahrzeug anhalten könne (und fand dementsprechend 35 km/h zu schnell).

Das OLG Köln (Urteil vom 13.02.1973 - 15 U 214/72)) hingegen hält diesen Maßstab für zu streng und hat gemeint, auch eine Geschwindigkeit von 40 km/h beim Vorbeifahren an einer Kolonne sei nicht zu schnell:
"... Der Bekl. zu (1) war nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung so weit herabzusetzen, dass er für den Fall, dass sein Vorfahrtrecht von einem aus der rechten Seitenstraße plötzlich auftauchenden Fahrzeug verletzt würde, noch rechtzeitig anhalten konnte; vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass der für ihn zunächst nicht sichtbare Zeuge A. sein Vorfahrtrecht beachten werde (vgl. BGHZ 14, 232 = VersR 54, 494; BGH NJW 58, 1882). Angesichts der auf der Nebenspur haltenden Fahrzeugkolonne und der in dieser Kolonne vor der Einmündung der Nebenstraße verbliebenen Lücke musste der Bekl. zu (1) allerdings damit rechnen, dass sich ein aus der Querstraße kommendes Fahrzeug vorsichtig so weit in die Vorfahrtstraße "hineintasten" würde, dass dessen Fahrer Einblick nach links in die bevorrechtigte Straße gewann (vgl. BGH NJW 58, 1852; OLG München VersR 67, 67; OLG Köln VRS 28, 452). Den sich aus dieser Situation ergebenden Verpflichtungen hat der Bekl. zu (1) aber nach Auffassung des Senates dadurch vollauf Genüge getan, dass er, wie sich aus der Unfallskizze ergibt, von der 3,5 m breiten rechten Seitenspur einen Abstand von mindestens 0, 50m gehalten hat und nicht schneller als 40 km/st gefahren ist. Der abweichenden Ansicht des OLG München (DAR 64, 218 = VersR 64, 1092 (L)), ein Kraftfahrer, der in dichtem Verkehr an einer länger haltenden Kolonne links außen vorbeifahre, sei verpflichtet, auf größere Lücken, die innerhalb der Kolonne frei gelassen seien, zu achten und vor ihnen seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er notfalls noch vor der Lücke anhalten könne, und ein vorfahrtberechtigter Fahrer, der seine "zügige" Geschwindigkeit von 35 km/st (!) nicht entsprechend herabsetze, wenn er nicht übersehen könne, was in der Vorfahrtstraße innerhalb der Lücke vor sich gehe, verstoße durch sein "unachtsames und bedenkenloses Drauflosfahren" schwerwiegend gegen die Grundregel des § 1 StVO a. F., vermag der Senat nicht zu folgen, da sie mit dem vom BGH (BGHZ 14" 232 = VersR 54, 494) anerkannten Recht des Vorfahrtberechtigten, auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes vertrauen zu dürfen, nicht in Einklang zu bringen ist. ..."
Auch das Kammergericht geht von sehr strengen Anforderungen beim Vorbeifahren an einer Kolonne aus, wenn es fordert, dass man sogar vor einem unvorsichtig durch die Lücke kommenden Wartepflichtigen noch rechtzeitig anhalten können müsse. So heißt es in Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.05.1976 - 22 U 167/76):
  1. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke fahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Das Einhalten eines geräumigen Sicherheitsabstandes zu der stehenden Kolonne reicht für sich allein im allgemeinen nicht aus.

  2. In sogenannten "typischen Lückenfällen" ist in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu einem Viertel gerechtfertigt.








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