Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mitte Urteil vom 13.10.2000 - 101 C 3085/00 - Die teilweise Geltendmachung von Altschäden schließt gesamten Anspruch gegen den Unfallgegner aus

AG Berlin-Mitte v. 13.10.2000: Die teilweise Geltendmachung von Altschäden schließt gesamten Anspruch gegen den Unfallgegner aus


In seinem Urteil vom 13.10.2000 - 101 C 3085/00 - hat das Amtsgericht Mitte von Berlin zum Ausschluss des gesamten Schadensersatzanspruchs bei teilweise nicht auf das letzte Unfallereignis zurückzuführenden Vorschäden ausgeführt:

Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Altschäden - Vorschäden


"... Die Beklagten haben zwar eine ganz leichte Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen nicht bestritten, wenden sich jedoch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Schadensumfang. Dabei haben sich die Beklagten auf das von ihnen außergerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... bezogen. Rechtlich stellt dieses Gutachten einen substantiierten Beklagtenvortrag dar. Dieses Gutachten zeigt eindeutig, dass nicht der gesamte von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf eine Berührung des Beklagtenfahrzeugs zurückgeführt werden kann. Für einen erheblichen Teil der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug fehlt es an korrespondierenden Berührungsstellen am Beklagtenfahrzeug. ...

Bei diesem Sachverhalt scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Es steht bereits aufgrund der vorliegenden Fotos fest, dass die Klägerin hier unfallunabhängige Altschäden geltend macht. Dies hat zur Folge, dass in Übereinstimmung der Rechtsprechung aller in Berlin mit Verkehrssachen befassten Gerichte ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer Vielzahl von Schäden die herauszusuchen, die möglicherweise durch eine Berührung des Beklagtenfahrzeugs entstanden sein könnten. Jede Beweisaufnahme liefe unter diesen Gesichtspunkten auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. ..."