Sowohl im Bereich von Sachschäden wie auch bei Personenschäden kommt es vor, dass sich entweder bereits vor dem aktuellen Schadenseintritt vorhandene Beeinträchtigungen auf das Ausmaß des aktuellen Schadens auswirken, oder aber dass ein Neuschaden einen bereits vorhandenen Altschäden überdeckt.
Dass sich unter einem umfangreicheren Neuschaden an einer Sache ein vorher vorhandener Altschaden verbirgt, ist häufig schwer zu erkennen und eröffnet demzufolge Betrugsmöglichkeiten.
Auf dem Gebiet der Personenschäden ist das Vorhandensein - oftmals noch gar nicht erkannter, später aber nachweisbarer - sog. degenerativer Veränderungen im Wirbelsäulenbereich bei der Beurteilung von Halswirbelschleudertraumen von erheblicher Bedeutung.
OLG Köln v. 27.04.2010:
Das Nichtbeantworten der Frage nach Vorschäden im Schadenfragebogen der Versicherung stellt noch keine Obliegenheitsverletzung dar. Wird der Versicherungsnehmer jedoch durch Mitarbeiter der Versicherung persönlich nach vorhandenen Vorschäden befragt, muss er diese wahrheitsgemäß beantworten.