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OLG Köln Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95 - Zum Ersatzanspruch bei teilweise inkompatiblen Unfallschäden

OLG Köln v. 05.02.1996: Zum Ersatzanspruch bei teilweise inkompatiblen Unfallschäden


Das OLG Köln (Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95) hat entschieden:
Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, dass keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Altschäden - Vorschäden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers wäre, dass dieser darlegen und beweisen kann, dass der Beklagte zu 1) durch sein Auffahren auf das klägerische Fahrzeug die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der gesamte Fahrzeugschaden vom Beklagten verursacht worden ist. Er hat darüber hinaus nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Dies geht zu seinen Lasten. Die Darlegungs- und Beweislast für seinen Schaden liegt beim Kläger, da es sich um den anspruchsbegründenden Tatbestand handelt.

Auch der Senat folgt dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. H. darin, dass es ausgeschlossen ist, dass der Beklagte zu 1) durch den Auffahrunfall die gesamten vom Kläger geltend gemachten Schäden am Heck seines Fahrzeugs verursacht hat. ...

Die Aussagen des Zeugen Z. und des Beklagten zu 1) stehen der Annahme der teilweisen Unvereinbarkeit der Schäden nicht entgegen. Auch wenn die Zeugin Z. den Pkw des Klägers am Morgen des Unfalltages noch in unbeschädigtem Zustand gesehen hat, schließt dies nicht aus, dass bis zu dem hier streitigen Unfallereignis um 19.10 Uhr ein Vorschaden eingetreten war. Ebensowenig spricht es zwingend für eine Unfallfreiheit des klägerischen Pkw, dass dem Beklagten zu 1) keine Schäden am Heck des schwarzen DB auffielen. Der Unfall zeigt, dass der Beklagte zu 1) ohnehin unkonzentriert fuhr. Hiernach lässt sich der komplette Schaden des Klägers nicht dem der Klage zugrundeliegenden Unfallereignis zuordnen.

Bei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, den Vorschaden näher zu erläutern, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob durch den Unfall mit dem Beklagten zu 1) ein hiervon abgrenzbarer weiterer Schaden entstanden ist, für den eine Haftung der Beklagten allein in Betracht käme. Mangels jeglicher Darlegungen des Klägers zu dem Vorschaden lässt sich ein etwaiger von den Beklagten zu ersetzender Teilschaden indes nicht ermitteln.

Der Kläger kann von den Beklagten auch keine Schmerzensgeldzahlung beanspruchen. Muss im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Z. davon ausgegangen werden, dass der Kläger am Unfalltag in einen Vorunfall mit einem nicht unerheblichen Schaden verwickelt war, so kann mangels jeglicher näherer Angaben des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er sich seinen Gesundheitsschaden bei diesem Ereignis zugezogen hat.