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Landgericht München I Urteil vom 11.04.2005 - 17 S-21294/04 - Machen verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs aus, verliert der Anspruchsteller den gesamten Ersatzanspruch
LG München I v. 11.04.2005: Machen verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs aus, verliert der Anspruchsteller den gesamten Ersatzanspruch
Das Landgericht München I (Urteil vom 11.04.2005 - 17 S-21294/04) hat entschieden:
Machen verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs aus, verliert der Anspruchsteller den gesamten Ersatzanspruch.
Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Altschäden - Vorschäden
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Danach hat der beweispflichtige Kläger, nachdem durch das unfallanalytisch - kfz-technische - Gutachten des Sachverständigen ... vom 11.8.04 bewiesen wurde, dass nicht sämtliche vom Kläger als ersatzpflichtig geltend gemachten Schäden an seinem Unfallfahrzeug auf das seiner Ersatzforderung zugrunde liegenden Unfallereignis zurückzuführen sind, auch für die Schäden keinen Ersatzanspruch, die diesem Unfallereignis zugeordnet werden können.
Es ist dann davon auszugehen, dass auch kompatible Schäden ganz oder teilweise durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht worden sein konnten bzw., dass kompatible Schäden bereits vorhandene Vorschäden „überdeckt" haben.
Dies gilt im hiesigen Verfahren insbesondere auch deshalb, weil der Kläger dem von ihm beauftragten ... Sachverständigen Vorschäden nicht mitgeteilt hat und auf Grundlage des ... vom 23.7.03 gegenüber den beklagten abgerechnet hat, obwohl er als Fahrer seines verunfallten PKW hätte erkennen können und müssen, dass im ... Gutachten mehrere als geschädigt aufgeführte Fahrzeugteile bei dem Unfall von dem Autotransportanhänger der Beklagten nicht beschädigt worden sein konnten.
Das Gericht verkennt nicht, dass nicht jeder nicht angegebene Vorschaden notwendig zum Verlust des Kfz -Schadensersatzanspruchs fuhren muss. Voraussetzung ist vielmehr, dass es sich um Altschäden von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Reparaturwert handelt.
Diese Unerheblichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall sehr wohl überschritten.
Dies gilt schon hinsichtlich der Teile der Reparaturkosten, hinsichtlich derer die Klagepartei im Laufe des Rechtsstreits eingeräumt hat, dass sie auf einen Altschaden entfallen und die ca. ein Viertel der Gesamtreparaturkosten ausmachen. Dies gilt erst recht bei Zugrundelegung des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen ... wonach eine Zuordnung von einem weiteren Sechstel der ursprünglich geforderten Reparaturkosten zum verfahrensgegenständlichen Unfall unbewiesen und zweifelhaft ist. ..."