Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 153/92 - Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit

BGH v. 14.07.1993: Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit


Der BGH (Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 153/92) hat entschieden:
  1. Dem Versicherer sind alle Daten über einen Versicherungsnehmer bekannt, die er in Datenbanken gesammelt hat, soweit Anlass besteht, sie abzurufen.

  2. Anlass, sie abzurufen, besteht, wenn der Antragsteller im Antrag auf Abschluss oder Änderung eines Versicherungsvertrages hinreichend deutlich auf das Vorhandensein der Daten in der Datensammlung des Versicherers hinweist.

  3. Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit, wenn sich der Versicherer im Antragsformular die Einwilligung des Antragstellers hat geben lassen, im Verbund mit dem anderen Versicherer die Daten des Antragstellers zu sammeln.
Anmerkung
Die Entscheidung betrifft einen Lebensversicherungssachverhalt; in Bezug auf die Möglichkeit, auf Datensammlungen der Versicherer zurückzugreifen, ist sie aber auch in Bezug auf die UNI-Wagnisdatei des GdV interessant. Die Urteilsgründe wurden für diese Gesichtspunkte gekürzt.

Der BGH hat im übrigen seine Rechtsprechung in der Entscheidung BGH NJW-RR 2003, 1603 = ZfSch 2004, 73 (Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02) aufrecht erhalten.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Altschäden - Vorschäden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Darauf, was der Kläger zu 1) dem Arzt oder Agenten gesagt hat, kommt es indessen nicht an, wenn die Angaben des Klägers zu 1) über die Knieoperation, die er in seinem Antrag auf Lebensversicherung an die C. gemacht hat, der Beklagten bekannt waren. Davon ist nach Auffassung des Senats auszugehen, wenn darauf zur Beantwortung einer Frage im Antragsformular der Beklagten verwiesen wird und die so in Bezug genommenen anderweitigen Angaben den Sachbearbeitern der Beklagten entweder unmittelbar mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Datenverarbeitungsanlage zugänglich waren oder sie die betreffende Akte der C., die nach dem Vorbringen des Klägers in demselben Gebäude geführt wurde, anhand der auf dem Bildschirm erscheinenden Versicherungsnummer beiziehen und sich daraus unterrichten konnten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die vom Kläger zu 1) unterschriebenen Lebens- und Krankenversicherungsanträge vom 29. Juli und 5. August 1988 an die C. sowie insbesondere sein Versicherungsantrag vom 20. September 1989 an die Beklagte jeweils die vorgedruckte Erklärung enthalten, der Antragsteller willige in die Führung gemeinsamer Datensammlungen der Unternehmen der C. und der Beklagten sowie darin ein, dass Daten aus den Antragsunterlagen an andere Versicherer übermittelt werden. Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit, wenn sich der Versicherer im Antragsformular die Einwilligung des Antragstellers hat geben lassen, im Verbund mit dem anderen Versicherer die Daten des Antragstellers zu sammeln. So liegt es hier.

Hinzu kommt folgendes: Was ein Versicherer aufgrund eigener oder mit anderen Unternehmen gemeinsam geführter elektronischer Datensammlungen oder herkömmlicher Akten wissen kann, wird aktuelles, von ihm zu berücksichtigendes Wissen, soweit sich der Versicherungsnehmer darauf mit hinreichender Deutlichkeit zur Beantwortung ihm gestellter Fragen bezieht.

Das ist hier mit der Angabe "C.-LV" geschehen. Dieser Hinweis befindet sich in der Zeile, die zur Erläuterung der mit "ja" angekreuzten Antwort auf die Frage 12.1 nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden der letzten fünf Jahre vorgesehen ist. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, wenn es annimmt, der Kläger zu 1) habe sich zur Beantwortung der Gesundheitsfragen ausschließlich auf das Zeugnis des Hausarztes bezogen. Zwar befinden sich vor dem Hinweis auf die "C.-LV" in der zur Frage 12.1 gehörenden Zeile noch die Ziffern "12.5". Daraus ist zu schließen, dass mit der Bezugnahme auf die "C.-LV" nicht nur die angekreuzte Antwort zur Frage 12.1 erläutert werden sollte, sondern auch die Antwort zur Frage 12.5 nach abgelehnten, zurückgestellten oder unter erschwerten Bedingungen angenommenen Lebensversicherungen. Auch auf das ärztliche Zeugnis wird sowohl für die Frage 12.1 als auch für die Frage 12.3 Bezug genommen. Dass die Antwort auf die Frage 12.5 durch den Hinweis "C.-LV" erläutert werden sollte, ändert nichts an der Funktion dieses Hinweises für die Frage 12.1.

Die Angaben des Klägers zu 1) über die Knieoperation in dem Lebensversicherungsantrag an die C. sind nur dann nicht als der Beklagten bekannt zu betrachten, wenn sie beweist, dass ihre Sachbearbeiter bei der Bearbeitung des Versicherungsantrags des Klägers zu 1) vom 20. September 1989 tatsächlich nicht die Möglichkeit hatten, die Lebensversicherungsunterlagen der C. einzusehen.

3. Wenn die Knieoperation danach nicht schon aufgrund der Angaben des Klägers zu 1) in seinem Lebensversicherungsantrag an die C. der Beklagten selbst bekannt war, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob der Agent sie gekannt hat, der den Versicherungsantrag vom 20. September 1989 aufgenommen hat.

a) Bei der Entgegennahme des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent, der auf alleinige Veranlassung des Versicherers dem Antragsteller gegenübertritt, bildlich gesprochen das Auge und Ohr des Versicherers. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Berät der Agent den Antragsteller unrichtig, liegt ein Verschulden bei Vertragsschluss vor mit der Folge, dass sich der Versicherer nicht auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Antragstellers berufen kann. Hat nicht der Versicherungsnehmer persönlich ein Fragenformular des Versicherers ausgefüllt, sondern eine für den Versicherer tätige Person anhand der Informationen, die der Versicherungsnehmer ihr mündlich gegeben hat, so kann der Versicherer den ihm obliegenden Beweis des objektiven Tatbestands einer Anzeigeobliegenheitsverletzung nicht mehr allein mit der Vorlage des unzutreffend ausgefüllten Formulars führen, soweit der Versicherungsnehmer wie auch hier substantiiert geltend macht, er habe den Agenten mündlich zutreffend informiert (st. Rspr.; vgl. BGHZ 116, 387 unter 1 a und d m. Anm. Hübner, LM VVG § 47 Nr. 1; Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR 1990, 77f. unter 2; Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 unter 3.).

Der Beklagten ist also bis zum Beweis des Gegenteils zuzurechnen, was ihrem Agenten im Gespräch mit dem Kläger zu 1) über dessen Gesundheitszustand bekanntgeworden sein soll, auch wenn es im schriftlichen, vom Agenten ausgefüllten Antrag keinen Ausdruck gefunden hat. Dass dem Versicherer in gleicher Weise schriftlich nicht wiedergegebene Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Arzt zuzurechnen sind, ändert nichts an der Zurechnung der Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Agenten.

b) Wenn der Versicherungsnehmer jedoch mit dem Agenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammengewirkt hätte, könnte sich der Versicherungsnehmer nicht auf den Grundsatz berufen, was er dem Agenten gesagt habe, sei dem Versicherer gesagt worden. Für ein kollusives Verhalten des Klägers zu 1), das die Beklagte zu beweisen hätte, bietet der Prozessstoff allerdings keinen Anhalt.

Das Berufungsgericht meint zwar, es sei derart lebensfremd, dass sich ein Sachbearbeiter des Versicherers die für einen neuen Versicherungsantrag erheblichen Daten aus diversen Unterlagen eines Schwesterunternehmens heraussuchen könne und würde, dass der Kläger auf eine in diese Richtung gehende Auskunft des Agenten nicht habe vertrauen können und tatsächlich auch nicht vertraut habe. Mit Recht rügt die Revision aber, dass der vom Berufungsgericht unterstellte Lebenserfahrungssatz nicht besteht. Die Ermächtigung zu gemeinsamen Datensammlungen mit der C., die sich die Beklagte im Antragsformular hat erteilen lassen, rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass die Beklagte die Möglichkeit des Zugriffs auf Unterlagen der C. hat und davon auch Gebrauch macht. Daher musste eine entsprechende Auskunft des Versicherungsagenten nicht den Argwohn des Klägers zu 1) wecken.

4. Ihm wäre auch ohne derartige Auskünfte des Agenten schon deshalb kein Verschulden vorzuwerfen, weil die Klausel über den Datenverbund zwischen der C. und der Beklagten nahelegt, dass die Beklagte die zur Erläuterung der Antwort auf die Frage 12.1 genannten Lebensversicherungsunterlagen einsehen wird. Damit erübrigt sich die von der Beklagen (GA 214) beantragte Beweisaufnahme darüber, was der Kläger zu 1) insoweit mit dem Agenten besprochen hat. Das angebliche Verschweigen der im Lebensversicherungsantrag gegenüber der C. mitgeteilten Knieoperation kann die Leistungsverweigerung der Beklagten nicht rechtfertigen. ..."