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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.09.2005 - 1 U 170/04 - Zur Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Fahrt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
OLG Düsseldorf v. 22.09.2005: Zur Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Fahrt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Siehe auch Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen und Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.09.2005 - 1 U 170/04) hat zum internen Haftungsausgleich bei einem gestörten Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der gemeinsamen Fahrt zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung wie folgt entschieden:
- Bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Fahrt des Arbeitnehmers im Fahrzeug des Arbeitgebers, das vom Arbeitgeber geführt wird, greift die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII, wenn es sich um die Anreise zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung handelt.
- Der Mithaftungsanteil des Arbeitgebers am Unfallgeschehen ist bei den Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Unfallgegner nach den Grundsätzen der sog. gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn der Unfall auf einer Betriebsfahrt geschah.
Ausführlicher Textauszug aus dem Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.09.2005 - 1 U 170/04).