Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Neuwied Beschluss vom 19.12.2003 - 15 OWi 810/03 - Einer Autovermietung steht für die Benennung des Fahrzeugmieters gegenüber der Bußgeldstelle eine Zeugenentschädigung in Höhe von 15 € zu

AG Neuwied v. 19.12.2003: Einer Autovermietung steht für die Benennung des Fahrzeugmieters gegenüber der Bußgeldstelle eine Zeugenentschädigung in Höhe von 15 € zu


Das Amtsgericht Neuwied (Beschluss vom 19.12.2003 - 15 OWi 810/03) hat einer Autovermietung pauschal 15 € als Zeugenentschädigung zugesprochen:


Siehe auch Zeugengebühren - Entschädigung für den Zeitverlust von Zeugen


Zum Sachverhalt: Am 8. 9. 2003 wurde mit dem Fahrzeug VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen S-... eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB A 3, Kilometer 49, begangen. Halter des Tatfahrzeuges ist die Firma A Autovermietung B S in S. Die Firma bzw. dessen Inhaber wurde seitens der Kreisverwaltung aufgefordert, mitzuteilen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Der Firma B S wurde ein entsprechender Zeugen-Anhörungsbogen zugesandt. Der verantwortliche Fahrzeugführer wurde umgehend der Kreisverwaltung Neuwied mitgeteilt. Zugleich forderte die Halterfirma einen Pauschalbetrag von 15 Euro von der Kreisverwaltung mit der Begründung, dass sie als Zeuge einen Anspruch auf Zeitaufwand zur Sichtung von Unterlagen und Anfertigung der schriftlichen Auskunft, Bearbeitung und Weiterleitung, sowie Portokosten habe. Die Kreisverwaltung teilte der Halterfirma mit, dass ihr keine Zeugenentschädigung zustehe, da sie als Halterin des Fahrzeuges angehört worden sei und nicht als Zeugin zu Beweiszwecken.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Das AG setzte die Entschädigung auf 15 € fest.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 I OWiG zulässig und auch begründet. Die Firma A-Autovermietung bzw. deren Inhaber hat einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 59 OWiG, 46 OWiG, 71 StPO, § 2 ZSEG. Der Halter des Fahrzeuges, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist Zeuge im Sinne des Gesetzes. Der Halter wurde in einem Verfahren gegen einen anderen als Beweismittel hinzugezogen und sollte Angaben darüber machen, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat. Die Halterfirma war zu dieser Aussage verpflichtet und hat auch die entsprechenden Angaben nach Aufforderung seitens der Kreisverwaltung getätigt. Entsprechend hat der Halter einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 2 ZSEG. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage.

Der vom Halter geltend gemachte Entschädigungsbetrag in Höhe von 15 Euro ist auch angemessen. Gemäß § 2 II ZSEG beträgt die. Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro. Die bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Ersatz sonstiger Aufwendungen gem. § 11 ZSEG, worunter auch Portokosten u. a. fallen.