Zeugen werden durch den mit Abgabe ihrer Zeugenerklärungen verbundenen Zeitaufwendungen und daraus ggf. resultierenden Verdienstausfall oder sonstige Einkommsennachteile erhebliche Opfer auferlegt. Diese müssen in einem Rechtsstaat angemessen entschädigt werden. Geregelt ist die Höhe der Entschädigung im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).
Verschiedentlich haben in der Vergangenheit aber auch Autovermietungen gegenüber den Bußgeldstellen einen Anspruch auf eine Zeugenentschädigung geltend gemacht, wenn sie auf Anforderung den Fahrzeugmieter bzw. einen Fahrzeugführer aus ihren Unterlagen bekannt geben sollten. Dieser Anspruch wird von einigen Gerichten auch zuerkannt, von anderen Gerichten hingegen abgelehnt (selbst innerhalb des AG Stuttgart entscheiden die Richter unterschiedlich).
BGH v. 02.12.2008:
Verdienstausfall eines GmbH-Geschäftsführers während einer Terminswahrnehmung - Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.
BGH v. 26.01.2012:
Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.
AG Neuwied v. 19.12.2003:
Einer Autovermietung steht für die Benennung des Fahrzeugmieters gegenüber der Bußgeldstelle eine Zeugenentschädigung in Höhe von 15 € zu.
AG Stuttgart v. 12.01.2004:
Einer Autovermietung steht für die Mieter- bzw. Fahrerbenennung gegenüber der Bußgeldstelle keine Zeugenentschädigung zu.
AG Stuttgart v. 13.01.2004:
Für die Bekanntgabe des Mieters bzw. Fzg-Führers steht einer Autovermietung eine Zeugenentschädigung von 15 € zu.
AG Leipzig v. 14.06.2004:
Für die Mieter- bzw. Fahrerbenennung steht der Autovermietung gegenüber der Bußgeldstelle kein Anspruch auf Zeugenentschädigung zu.