Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 09.03.1976 - VI ZR 98/75 - Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schaden

BGH v. 09.03.1976: Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schadendenfällen in ihrem Bereich für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt


Der BGH (Urteil vom 09.03.1976 - VI ZR 98/75) hat entschieden:
  1. Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen.

  2. Dies gilt auch für eine Behörde (hier: eine Bundesautobahn-Verwaltung), die wegen der Häufung von Schadenfällen in ihrem Bereich für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt.

Siehe auch Zeitaufwand und Personaleinsatz des Geschädigten bei der Unfallschadenregulierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

Dem klagenden Landschaftsverband obliegt die Verwaltung der Bundesautobahnen in W. In den Jahren 1971 - 1973 haben 89 Kraftfahrzeuge, bezüglich derer bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung bestand, die Autobahnanlagen beschädigt. Die Beklagte hat in jedem dieser Fälle der Rechtslage entsprechend die Instandsetzungskosten übernommen.

Der Kläger fordert mit seiner Klage zusätzlich zu diesen Instandsetzungskosten anteiligen Ersatz der ihm durch die Abwicklung dieser Schadensfälle entstandenen Verwaltungskosten. Dazu hat er vorgetragen:

Das ihm unterstellte, für den genannten Bereich zuständige Bundesautobahnamt habe jährlich 3.000 bis 3.500 solcher Schadensfälle bearbeiten müssen. Es habe deshalb, da diese Arbeiten nicht im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit miterledigt werden könnten, Sachbearbeiter und Schreibkräfte einstellen müssen, die ausschließlich und ständig mit der Eintreibung solcher Schadensersatzforderungen beschäftigt seien. Anhand näherer Darlegungen hat der Kläger je Schadensfall einen durchschnittlichen Aufwand an Personalkosten sowie Portoaufwand und sonstigen Auslagen errechnet und hat auf dieser Grundlage von der Beklagten Zahlung von 2.986,80 DM nebst Zinsen gefordert.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen mit Ausnahme eines Teilbetrages von DM 285,00 nebst Zinsen, der nach der Berechnung des Klägers auf Porto und andere bare Auslagen entfällt.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

1. Das Berufungsgericht führt aus (vgl. VersR 1976, 298):

Zwar könne der Geschädigte, der den Schaden selbst behebe, statt entgeltlich fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht nur seinen konkreten Aufwand im Einzelfall ersetzt verlangen, sondern auch einen Anteil an den Gemeinkosten seines technischen Betriebs, den er für solche Fälle unterhalte. Von diesen technischen Gemeinkosten seien aber die allgemeinen Verwaltungskosten, die für die Feststellung der Schadensursache und die Abwicklung des Schadensfalles aufgewendet werden, zu unterscheiden; insoweit könne eine Beteiligung des Schädigers nicht verlangt werden. Diese Mühewaltung werde vom Verkehr zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gerechnet.

Im Falle des Klägers könne nicht deshalb, weil er eine Behörde sei, etwas anderes gelten. Denn er stelle nicht darauf ab, dass ihm im Einzelfall eine überdurchschnittliche Belastung erwachse, vielmehr komme auf ihn nur in einer besonders großen Zahl von Fällen eine durchschnittliche Belastung zu. Darauf aber könne es ebensowenig ankommen wie auf den Umstand, dass der Kläger Sachbearbeiter und Hilfskräfte eigens für solche Fälle beschäftige. Deshalb könne er nicht anders gestellt werden als etwa eine Privatperson in einem vergleichbaren Fall, der dann mangels entsprechender Organisation im Zweifel sogar jeweils ein höherer Zeitaufwand entstehen dürfte.

Anders verhalte es sich allerdings mit den konkreten Auslagen für Porto, Telefonate usw.. Insoweit sei daher dem Kläger eine pauschale Erstattung für jeden Einzelfall zuzusprechen.

2. Die Revision will dem nicht folgen. Sie zieht zwar nicht in Zweifel, dass in der Regel die eigene Tätigkeit des Geschädigten bei der Wahrnehmung seiner Ansprüche einen Ersatzanspruch nicht begründet. Sie meint indessen, für den Kläger müsse deshalb etwas anderes gelten, weil bei ihm die Schadensfälle so häufig geworden seien, dass sie nicht mehr im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit erledigt werden könnten, vielmehr eigene Verwaltungseinrichtungen erforderten. Dabei nimmt die Revision auf die im Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) enthaltenen Erwägungen Bezug.


II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Zuzustimmen ist zunächst dem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, dass bei einem Schaden, den ein Privatmann erleidet, regelmäßig kein Anspruch für Ersatz des Zeitaufwandes besteht, der ihm durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Entschädigungsanspruchs erwächst.

a) Dies ist zunächst allgemein anerkannt bezüglich des sog. prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 ZPO (Baumbach/Lauterbach, ZPO 34. Aufl. Anm. 5 zu § 91 bei Stichwort "Bearbeitung des Prozesses" und "Zeitversäumnis"; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. Anm. VI 2 d das.; Wieczorek, Großkommentar zur ZPO, 2. Aufl. Anm. E III a 1 2.Abs. a.E. zu § 91; jeweils mit Nachw.). Das dürfte sich indessen nicht aus einer besonderen "prozessualen" Natur dieses Anspruchs herleiten lassen, die ohnehin zweifelhaft erscheinen müsste (Grunsky aaO Bem. II 3 vor § 91). Vielmehr ist schon hier durch wertende Abgrenzung, die sich durch Umkehrschluss aus der Aufzählung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerechtfertigt sieht (RGZ 150, 37, 41), einem echten Anspruch auf Schadloshaltung, der nur seine Grundlagen formal aus prozessualem Geschehen nimmt, eine Zurechnungsgrenze gezogen worden, weil der Verkehr diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei rechnet.

b) Beim Schadensersatzprozess (wenngleich nicht nur da) kommt allerdings noch ein im engeren Sinn materieller Kostenerstattungsanspruch in Frage, der den "prozessualen" überlagern oder über ihn hinausgehen kann (u.a. Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 11. Aufl. § 88 II 1; RGZ 150, 37, 41), sofern sich nämlich der Aufwand für die Rechtswahrnehmung als Folgeschaden oder als Schadensbeseitigung darstellt. Auch hier wird aber für den Regelfall nach ganz allgemeiner Praxis eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (nicht bei Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung) weder im Rahmen der Kostenfestsetzung noch als zusätzlicher Hauptanspruch zugebilligt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (KG VersR 1973, 750, 751; vgl. auch OLG Köln VersR 1975, 1106; ferner BGH Urt. v. 27. Juni 1968 - III ZR 63/65 - VersR 1968, 997, 998: "kein Sachfolgeschaden"). Davon geht auch das Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 aaO S. 360 aus. Dies wird von denselben Erwägungen getragen wie die an das Gesetz angelehnte Rechtsprechung zur prozessualen Kostenerstattung. Die Begrenzung rechtfertigt sich auch hier aus Erwägungen des Verantwortungsbereichs und der Praktikabilität. Der Umstand, dass ein (rein) materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch oft weitergehende Voraussetzungen (z.B. Verschulden) hat, könnte es nicht rechtfertigen, einen durch das Verfahrensrecht abgeschnittenen zusätzlichen Erstattungsanspruch, der in weiten Bereichen regelmäßig gegeben wäre, in ein besonderes (Teil-)Streitverfahren zu verweisen. - Dass die Frage dann erst recht nicht anders beurteilt werden kann, wenn der Anspruch eine außergerichtliche Regulierung findet, erscheint selbstverständlich. (Für die unterschiedliche Praxis bei den Kosten eines bei der Regulierung mitwirkenden Anwalts vgl. Klimke VersR 1969, 487 mit vielen Nachw.).

Eingehendere Ausführungen zu diesem Ausgangspunkt des Berufungsurteils erscheinen deshalb entbehrlich, weil - wie bemerkt - auch die Revision insoweit keinen Angriff führt, der Kläger vielmehr die Nicht-Erstattungsfähigkeit solcher "Verwaltungskosten" für den Regelfall anerkannt hat.

c) Nicht auszuschließen ist freilich, dass ein Einzelfall anders gelagert sein kann, so dass nach den Umständen eine weitergehende materielle Kostenhaftung berechtigt ist. Die erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts geht von einer solchen Sachlage aus. Dort waren dem Kläger durch eine, übrigens vorsätzliche, unerlaubte Handlung im Rahmen des abwehrenden Rechtsstreits ganz ungewöhnliche Belastungen entstanden, die sich über viele Jahre hingezogen und sogar seine wirtschaftliche Existenz gefährdet hatten. Es begegnet keinen Bedenken, insoweit den eben dargelegten Grundsatz nicht anzuwenden, nach dem von dem Berechtigten übliche persönliche Bemühungen um die Erlangung des geschuldeten Ersatzes ohne besondere Entschädigung erbracht werden müssen.

Die Revision beruft sich indessen auf die in dieser Entscheidung angesprochenen Gesichtspunkte zu Unrecht. Denn die Klägerin hat schon in der Klageschrift zugestanden, dass die der Klage zugrundegelegten einzelnen Schadensfälle normal und ohne besondere Schwierigkeiten gewesen seien.

2. Nach Ansicht der Revision soll sich eine Sonderstellung des Klägers (nur) daraus ergeben, dass sich bei ihm infolge der Größe seines Verwaltungsbereichs von Dritten zu verantwortende Schäden so häufig ereignen, dass für ihre verwaltungsmäßige Bearbeitung (nicht etwa für die Behebung der Schäden in eigener Regie, was auch nach Ansicht des Berufungsgerichts anders zu beurteilen wäre) die Einstellung eigenen, nur damit befassten Personals erforderlich geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Der Senat hat allerdings in seinen früheren Entscheidungen vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 280 (287) und vom 3. Februar 1961 aaO (von denen sich indessen die erstere ausschließlich, die zweite vor allem auf sog. Vorhaltekosten bezieht) zu erkennen gegeben, dass er den Nachweis bestimmter, ausschließlich auf die Abwehr fremdverschuldeter Schäden bezogener Aufwendungen als Voraussetzung dafür betrachte, dass ein nicht unbedingt auf den einzelnen Schadensfall bezogener, insgesamt vorsorglicher Aufwand ersatzfähig ist. In einer jüngeren Entscheidung hat er indessen (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170, 171, ebenfalls Vorhaltekosten betreffend), wenn auch außerhalb der tragenden Gründe Zweifel daran geäußert, ob gerade diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte. Denn die Befriedigung eines sachlich berechtigten Anspruchs sollte insoweit, als im Wege der richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) eine pauschale Aufteilung gemischt motivierter Aufwendungen möglich erscheint, nicht an formalen Gesichtspunkten scheitern. Deshalb mag bei rechtlich zutreffender Betrachtungsweise der Hinweis der Revision darauf, dass hier ein abgrenzbarer Aufwand ausschließlich zur Abwehr fremdverantworteter Schäden feststehe und nur anteilmäßig auf die einzelnen Schadensfälle verteilt werden müsse, allenfalls entbehrlich sein, weil diese in der früheren Rechtsprechung des Senats in den Vordergrund gerückten Anforderungen ohnehin zu streng gewesen sein dürften.

b) Die Revision hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die von dem Kläger unbestritten vorgetragenen Umstände an sich nicht geeignet sind, ihm gegenüber dem oben zu II 1 dargestellten sachlichrechtlichen Grundsatz eine Sonderstellung zu verschaffen.

Wenn es rechtens ist, dass dem Geschädigten wegen üblicher, also nicht übermäßiger eigener Bemühungen um den Schadensersatz eine besondere Entschädigung auch da versagt werden muss, wo sich der damit verbundene Arbeitsaufwand möglicherweise vermögensrechtlich auswirkt, dann kann es im Grundsatz keine Rolle spielen, ob sich beim Geschädigten aus Gründen, die seiner eigenen Organisation, oft schon einfach dem Umfang seiner behördlichen oder geschäftlichen Betätigung entspringen, solche Anspruchslagen in großer Zahl verwirklichen. Auch solche Umstände fallen in den allgemeinen Lebensbereich dieses Geschädigten und dürfen daher nicht denjenigen mehr als sonst belasten, dem im Einzelfall die Rolle des Schädigers zukommt. Eine andere Beurteilung müsste, wie das Berufungsgericht zurecht hervorhebt, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung nicht nur von Behörden, sondern z.B. auch von privaten Großbetrieben mit hoher Verkehrsfrequenz führen (KG VersR 1973, 750, 751; LG Krefeld VersR 1974, 556). Dass der Arbeitsaufwand des Klägers im Einzelfall den typischerweise einem Privatmann entstehenden eben wegen seiner besonderen Regulierungsorganisation nicht übersteigen, sondern regelmäßig nicht unbeträchtlich unterschreiten dürfe, stellt das Berufungsgericht rechtlich unanfechtbar, von der Revision auch nicht angegriffen fest. Damit vermag eine nur durch das Verkehrsvolumen auf den Autobahnen beim Geschädigten bedingte Häufung von an sich alltäglichen Schadensfällen nicht zu Lasten des Schädigers den allgemein gültigen Zurechnungsgrundsatz zu durchbrechen.

c) An dieser Entscheidung ist der erkennende Senat durch die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs nicht gehindert.

aa) Zwar hat der II. Zivilsenat in der oben angeführten Entscheidung vom 28. Februar 1969 die im Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1961 beiläufig ausgesprochenen Grundsätze gebilligt. Ob dort auch an die im vorliegenden Fall umstrittenen Kosten der allgemeinen Schadensabwicklung gedacht ist, kann dahinstehen. Denn der II. Zivilsenat hat dort die Klage letztlich abgewiesen.

bb) Ferner hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 59, 286, 293 auf die in dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 ausgesprochenen Grundsätze billigend Bezug genommen. Das geschieht dort aber ersichtlich nur zur Erhärtung des schon zuvor aus den Umständen des dort zu entscheidenden Falles gewonnenen Ergebnisses, nämlich aus der besonderen Lage der GEMA, welche ihrer Aufgabe, Verletzungen der musikalischen Urheberrechte ihrer Mitglieder aufzuspüren und zu verfolgen, nur durch sehr aufwendige Maßnahmen nachkommen kann, so dass sich die Erstattungsfähigkeit des hier gesteigerten Verwaltungsaufwandes schon aus der anderen nicht vergleichbaren Lage ergibt. Damit rechtfertigte sich die Sonderbehandlung aus der Natur der dem dortigen Beklagten zur Last fallenden Verletzung und nicht aus der zufälligen Organisation des dortigen Klägers. Der Sonderstellung der Musik-Urheberrechtsverletzungen wird in diesem Urteil schon durch seinen Leitgrundsatz, die in anderen Bereichen nicht übliche Pauschalierung des Schadens durch "doppelte Tarifgebühr", Rechnung getragen.