Das Verkehrslexikon

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Personalaufwand des Geschädigten - Schadensersatz - Kompensation für Gewinnentgang - adäquate Unfallfolge

Zeitaufwand und Personaleinsatz des Geschädigten bei der Unfallschadenregulierung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Sonstiges



Einleitung:


Immer wieder wird - insbesondere von Firmen und Behörden bzw. Körperschaften - der Versuch gemacht, Zeit- und Personalkosten ersetzt zu bekommen, die dadurch entstehen, dass wegen eines größeren Fuhrparks für den Schadensfall Mitarbeiter vorgehalten werden, die mit der Schadenregulierung betraut sind.


In der Regel werden derartige Ansprüche von den Gerichten zurückgewiesen.

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Allgemeines:


Rechtsprechung: Zeit- / Personalaufwand des Geschädigten für die Unfallregulierung stellen grundsätzlich keinen erstattbaren Schaden dar.

Parteikosten - Entschädigung für die Folgen von Zeitverlusten




BGH v. 09.03.1976:
Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen.

Rechtsprechung:
Auch bei Behörden oder Betrieben besteht kein Anspruch für Zeit- / Personalaufwand bei der Regulierung unverschuldeter Unfälle.

BGH v. 09.03.1976:
Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schaden.

BGH v. 31.05.1983:
Zur Berechnung der Selbstkosten, wenn das geschädigte Unternehmen (hier: Deutsche Bundesbahn -DB-) die Schadenbeseitigung in eigenen Reparaturwerkstätten durchführt.

OLG Frankfurt am Main v. 30.09.2013:
Die Kosten der außergerichtlichen Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche sind nicht erstattungsfähig, da es sich um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs handelt.

BGH v. 13.11.2014:
Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

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Sonstiges:


KG Berlin v. 09.03.1972:
Die Post hat auch dann, wenn sie eine besondere Verwaltungsstelle für die Bearbeitung von fremdverursachten Unfällen eingerichtet hat, im Rahmen ihrer Schadenersatzansprüche keinen Anspruch auf Ersatz von Bearbeitungskosten.

BGH v. 22.02.1973:
Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung

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