Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 09.03.1972 - 12 U 1920/71 - Kein Ersatzanspruch der Post für unfallbedingten fremdverschuldeten Personalausfall

KG Berlin v. 09.03.1972: Kein Ersatzanspruch der Post für unfallbedingten fremdverschuldeten Personalausfall


Bezüglich der Nichterstattbarkeit von Personalaufwendungen hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 09.03.1972 - 12 U 1920/71) entschieden:
Die Post hat auch dann, wenn sie eine besondere Verwaltungsstelle für die Bearbeitung von fremdverursachten Unfällen eingerichtet hat, im Rahmen ihrer Schadenersatzansprüche keinen Anspruch auf Ersatz von Bearbeitungskosten.


Siehe auch Zeitaufwand und Personaleinsatz des Geschädigten bei der Unfallschadenregulierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. hat keinen Anspruch auf Ersatz der Bearbeitungskosten. Der II. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 28.2.1969 (NJW 69, 1109 = VersR 69, 437) den Ersatz von Bearbeitungskosten verneint, weil der Verkehr die Mühewaltung des Geschädigten bei der Feststellung der Ursachen und der Abwicklung des Schadenfalles zum Pflichtenkreis des Geschädigten rechnet (§ 242 BGB). Der Privatmann oder der kleinere Unternehmer, der je nach Art des Schadenereignisses mehr oder weniger Arbeit aufzuwenden habe, um Ersatz seines Schadens zu erlangen, könne auch dann keinen Ersatz für seine persönliche Arbeit erlangen, wenn er die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte verwenden können. Die Zubilligung von Gemeinkosten bei der Schadenabwicklung würde nach Auffassung des BGH zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausweitung des Begriffs mittelbarer Schaden führen. Der II. Zivilsenat des BGH hat damit grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Erstattung der Gemeinkosten gemacht, ohne auf den Einzelfall abzustellen. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte ein eigenes Unfallreferat unterhält oder nur Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung gelegentlich mit der Bearbeitung von Unfällen beschäftigt. Der Geschädigte hat das Risiko des Schadens, für den der Schädiger allein haftet, insofern zu tragen, als er bei dessen Beseitigung mitwirken muß. Er ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, diese Arbeiten selbst auszuführen (BGH aaO). Die Kl. ist dadurch, daß sie den Unfall durch eigenes Personal und nicht durch einen Rechtsanwalt hat bearbeiten lassen, wodurch höhere Kosten entstanden wären, nicht einer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Solange sie eigenes Personal als ihren verlängerten Arm für die Schadenbearbeitung einsetzt, nimmt sie Pflichten wahr, die zum eigenen Aufgabenbereich gehören und die nicht als zurechenbare Folge der Sachbeschädigung und damit als Schaden i. S. der §§ 249, 251 BGB anzusehen sind.

Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Auffassung vertreten, der Geschädigte könne dann einen Verwaltungskostenaufschlag berechnen, wenn Verwaltungseinrichtungen eigens zu dem Zwecke eingerichtet worden seien, Schadenfälle, für die ein anderer die Verantwortung trage, abzuwickeln (NJW 61, 729 = VersR 61, 358). Wenn er ausführt, die Kosten der allgemeinen Verwaltung hätten ihre Ursache in Maßnahmen, die vor dem Schadenereignis getroffen worden seien, so stellt er damit auf die Kausalität zwischen dem Schadenereignis und den geltend gemachten Kosten ab. Die Frage, ob die Bearbeitungskosten zu ersetzen sind, ist jedoch keine Frage der Kausalität (BGH NJW 69, 1109 = VersR 69, 437). Der Schaden, den der Verletzte erlitten hat, ist darin zu sehen, daß er sein Personal nicht für andere Arbeiten einsetzen kann, ihm während dieser Zeit Dienste seines Personals entgangen sind. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte eine besondere Verwaltungsstelle für die Bearbeitung von fremdverursachten Unfällen eingerichtet hat. Die Schadenabwicklung durch das Personal der allgemeinen Verwaltung ist durch den Unfall adäquat verursacht worden; die dadurch entstandenen Kosten sind jedoch nicht, ebenso wie die Kosten für eine besondere Kraft, als Schaden i. S. der §§ 249, 251 BGB zu ersetzen, weil nach der Verkehrsauffassung die Feststellung der Ursachen und die Abwicklung des Schadens zum Pflichtenkreis des Geschädigten gehören. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Unfallreferat der Kl. eine besondere Verwaltungseinrichtung ist."