Das Verkehrslexikon

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Anforderungen bei einem Ersatzanspruch wegen Zinsen und / oder Kreditkosten bei der Finanzierung der Schadensbeseitigung

Anforderungen bei einem Ersatzanspruch wegen Zinsen und / oder Kreditkosten bei der Finanzierung der Schadensbeseitigung


Bezüglich der Erstattung von Zinsen bzw. Kreditkosten muss darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, die Beträge zunächst, sofern er das kann, aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Nur, wenn er nachweist, dass speziell für die Schadensbeseitigung ein Kredit unabdingbar aufgenommen werden musste, und er durch Bankbescheinigungen die speziell hierfür angelaufenen Zinsen nachweist, kann er entsprechenden Ersatz verlangen; dies allerdings auch wieder nur dann, wenn die Gegenseite von vornherein auf die drohende Kreditaufnahme hingewiesen wurde, damit sie Gelegenheit hatte, diese Zinsen durch Vorschusszahlung oder durch Regulierung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu vermeiden.


Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung


Gerade um die entsprechenden Hinweise an die Gegenseite sicherzustellen, sollte deshalb die Kreditaufnahme auch von vornherein mit einem Anwalt besprochen werden, um insoweit die Erforderlichkeit zu prüfen und das richtige Vorgehen zu gewährleisten.

Zinsen können, wenn überhaupt, natürlich nur über denjenigen anteiligen Kreditbetrag gefordert werden, der der Höhe des von der Gegenseite zu erstattenden reinen Sachschadensbetrages entspricht. Denn der Geschädigte hat ja nur insoweit einen Ersatzanspruch und demzufolge auch nicht auf die Finanzierung eines höheren Kredits, der aus Anlass des Schadensfalles aufgenommen wurde.

Wenn der Ersatz von Kreditkosten geltend gemacht wird, wird eine exakte Zinsbescheinigung des entsprechenden Kreditinstituts benötigt, aus der sich die Summe der von unfallbedingt aufgewendeten Zinsen bezogen auf die erforderliche Summe (also höchstens den Betrag, den die Gegenseite auf den reinen Sachschaden überhaupt zu zahlen hat) und die Dauer der Zwischenfinanzierung (längstens bis zur Zahlung des Sachschadensbetrages durch die Gegenseite) ergibt.

Kopien von Kontoauszügen genügen in der Regel nicht!