Das Verkehrslexikon
Steht dem Geschädigten ein Ersatz für entgangene Zinsen für die Inanspruchnahme eigener Mittel bei der Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung zu?
Steht dem Geschädigten ein Ersatz für entgangene Zinsen für die Inanspruchnahme eigener Mittel bei der Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung zu?
Auch wenn der Geschädigte nicht mit Fremdmitteln bei der Schadensbeseitigung in Vorlage getreten ist, sondern hierfür eigene Reserven (z.B. Sparguthaben, Wertpapiere, Festgelder) eingesetzt und dadurch seinerseits einen Zinsverlust erlitten hat, hat er gegenüber dem Schädiger einen entsprechenden Ersatzanspruch. Es wird darüber hinaus sogar die Auffassung vertreten, dass dem Geschädigten völlig unabhängig von einer Kreditaufnahme oder vom Einsatz eigener Reserven Zinsen von dem Augenblick an zustehen, in dem er mit der Schadensbeseitigung in Vorlage getreten ist und damit "ein Geschäft des Schädigers" erfüllt hat.
Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung
So führen Himmelreich/Klimke, Kfz.-Schadensregulierung, Rd.-Nr. 3148 ausdrücklich aus:
"Es wäre auch nicht recht einzusehen, weshalb den sich in der Regel zwangsläufig ergebenden Nachteil in Form zumindest eines Zinsverlustes der Gläubiger (Geschädigte) selbst tragen sollte. Er hat damit nämlich praktisch ein Geschäft des Ersatzpflichtigen besorgt, dem es grundsätzlich obliegt, "die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren" (BGH NJW 74, 34, 35). Es erscheint daher recht und billig, dem Ersatzpflichtigen, auch ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen, diesen Aufwand ebenfalls als Folgeschaden zuzurechnen."
Jedoch ist äußerst fraglich, ob diese Auffassung mit der Rechtsprechung des BGH zur Schadensminderungspflicht vereinbar ist.