Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil vom 23.08.2000 - 11 U 16/00 - Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist bei einer erheblichen Kopfverletzung stattzugeben

OLG Köln v. 23.08.2000: Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei erheblichen Kopfverletzungen


Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden



Das OLG Köln (Urteil vom 23.08.2000 - 11 U 16/00) hat zur Zulässigkeit eines auf künftigen Ersatz immateriellen Schadens gerichteten Antrags ausgeführt:

   "Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist stattzugeben, wenn angesichts einer nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 1055 f.; MDR 1997, 1052)."

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