Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 06.06.2000 - VI ZR 172/99 - Der Feststellungsantrag erfasst die Ansprüche im Zeitpunit der Klageeinreichung

BGH v. 06.06.2000: Der Feststellungsantrag erfasst die Ansprüche im Zeitpunit der Klageeinreichung


Der BGH (Urteil vom 06.06.2000 - VI ZR 172/99) hat bezüglich des Problems des Verjährungseintritts hinsichtlich eines gerichtlich geltend gemachten künftigen Schadens entschieden:

   Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, dass damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden Schadensersatzansprüche erfasst werden.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Auffassung des BerGer, der Feststellungsanspruch im Urteil des Vorprozesses erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor dem BerGer (12.3.1991) entstehenden Schadensersatzansprüche d



er Kl., trifft nicht zu. Mit der am 22.06.1987 eingereichten und am 23.7.1987 zugestellten Klage hatte die Kl. (u. a.) die Feststellung beantragt, dass die Bekl. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 4.2.1986 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- und andere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim Schadensersatzanspruch ist als Anspruch im Sinne des § 209 I BGB nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensabwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen (Senatsurteil vom 27.11.1984 - VersR 1985, 238, 240). Danach ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Kl. die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab Einreichung der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für Antragsauslegung geltenden Grundsätzen. Danach gilt, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH Urt. v. 14.5.1997 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; v. 10.3.1994 - NJW 1994, 1537, 1538; v. 26.6.1991 - NJW 1991, 2630, 2631 f.; BGH Beschl. v. 22.5.1995 - NJW-RR 1995, 1183 f.; vgl. ferner Baumbach / Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz. § 128 Rdn. 52; § 253 Rdn. 40; Zöller, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 25). Nach diesen Kriterien ist es offensichtlich, dass sich die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage im Vorprozess auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageeinreichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenabwägung gebot, mit dem Feststellungsantrag allen über den Leistungsantrag, der nur auf den immateriellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, um die Kl. gegen die Verjährungseinrede abzusichern. ..."

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