Die zeitliche Beschränkung eines Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist ebenso unzulässig wie auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Zur Abdeckung der Verwirklichung eines schon erkennbaren, aber noch offenen Risikos besteht die Möglichkeit des Feststellungsantrages.
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