Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil. v. 19.06.1991 - 2 U 1/91 - Die Entschädigung für Ab- und Anmeldekosten beträgt pauschal 40 €

OLG Köln v. 19.06.1991: Entschädigung für Ab- und Anmeldekosten durch einen Pauschalbetrag von 40 €


Nach dem Eintritt eines Totalschadens entstehen Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs und für die Anmeldung des angeschafften Ersatzfahrzeugs (Gebühren, Kennzeichenschilder usw.). Da es sich bei derartigen Kosten um solche handelt, für die es allgemeine Erfahrungssätze gibt, liegt es nahe, die Höhe des erforderlichen Betrages zu pauschalieren, was die Rechtsprechung auch getan hat.

Siehe auch
Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung






An- und Abmeldekosten können mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden, der mit etwa 40,00 EUR zu bemessen ist. Höhere Kosten müssen, wenn sie nicht unstreitig sind, einzeln nachgewiesen werden, vgl. OLG Köln (Urteil vom 19.06.1991 - 2 U 1/91):

   "Die Kosten der Abmeldung und Anmeldung können nicht pauschal mit 100 DM angesetzt werden, sondern insoweit ist nur der zwischen den Parteien unstreitige Betrag von 80 DM zu berücksichtigen. Bei den Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs handelt es sich ebenso wie bei den Kosten für die Neuzulassung des Ersatzwagens um Kosten, die ohne besondere Schwierigkeiten exakt nachweisbar sind. Im privaten Schadensersatzrecht ist es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, mit Pauschalen zu arbeiten. Eine pauschale Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ist nicht gerechtfertigt, denn der Schaden ist weder schwer zu beziffern, noch würde die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (vgl. z. B. Zöller/Stephan, ZPO 16. Aufl. § 287 Rdn. 1 zu den Voraussetzungen der richterlichen Schätzung). Der Kl. muß daher substantiiert vortragen, welche Kosten entstanden sind, und die zugehörigen Belege vorlegen (ebenso Himmelreich / Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdz. 1166 ff. a. A. OLG Hamburg VersR 86, 770; Pauschale von 70 DM)."

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