"Die Kosten der Abmeldung und Anmeldung können nicht pauschal mit 100 DM angesetzt werden, sondern insoweit ist nur der zwischen den Parteien unstreitige Betrag von 80 DM zu berücksichtigen. Bei den Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs handelt es sich ebenso wie bei den Kosten für die Neuzulassung des Ersatzwagens um Kosten, die ohne besondere Schwierigkeiten exakt nachweisbar sind. Im privaten Schadensersatzrecht ist es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, mit Pauschalen zu arbeiten. Eine pauschale Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ist nicht gerechtfertigt, denn der Schaden ist weder schwer zu beziffern, noch würde die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (vgl. z. B. Zöller/Stephan, ZPO 16. Aufl. § 287 Rdn. 1 zu den Voraussetzungen der richterlichen Schätzung). Der Kl. muß daher substantiiert vortragen, welche Kosten entstanden sind, und die zugehörigen Belege vorlegen (ebenso Himmelreich / Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdz. 1166 ff. a. A. OLG Hamburg VersR 86, 770; Pauschale von 70 DM)."
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