Die mit der Abmeldung eines totalgeschädigten Fahrzeugs sowie die mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten (auch Ummeldekosten genannt) werden in der Regel mit einem Pauschalbetrag berechnet, wobei von den Gerichten sehr unterschiedliche Beträge zugesprochen werden.
Von der Frage der pauschalen Bewertung ist das andere Problem zu trennen, ob der Ersatz der Ummeldungskosten den Nachweis der Ersatzbeschaffung voraussetzt oder ob diese Schadensposition auch abstrakt (fiktiv) abgerechnet werden kann.
LG Koblenz v. 02.02.2010:
Liegt kein technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vor und wird der Schaden demzufolge fiktiv auf Reparaturkostenbasis abgerechnet, entschließt sich der Geschädigte jedoch dazu, sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Ab- und Anmeldekosten zu, weil zwischen Unfall und deren Entstehung kein Kausalzusammenhang besteht.
AG Köln v. 13.03.2012:
Standkosten, Nutzungsausfall oder Ersatz dafür, An- und Abmeldekosten sowie die Kosten der Wildunfallbescheinigung sind als Kaskoschäden nicht erstattungsfähig.
KG Berlin v. 01.03.2004:
Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind.
KG Berlin v. 04.12.2006:
Ein Ersatz von – pauschalierten – Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv.
LG Itzehoe v. 11.02.2011:
Eine pauschale Abrechnung von An- und Abmeldekosten kommt nur in Betracht, wenn An- und Abmeldung tatsächlich stattgefunden haben.
LG Frankenthal v. 23.10.2013:
An- und Abmeldekosten bedürfen auch bei einem Totalschaden des Unfallfahrzeugs des konkreten Nachweises sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
LG Hannover v. 28.01.2009:
Wird eine Fahrzeug durch Brand zerstört, hat die Kaskoversicherung nicht die Standgebühren und Verschrottungskosten zu zahlen.
AG München v. 29.02.2012:
Im Rahmen des § 287 ZPO muss der Geschädigte nachweisen, dass es nicht möglich gewesen ist, das totalgeschädigte Fahrzeug zu einem Restwert zu veräußern oder zumindest kostenlos entsorgen zu lassen. Es genügt nicht, dass der Geschädigte sich darum bemüht und dann auf ein Angebot eingeht, das Fahrzeug für 100 Euro zu verschrotten.
AG Tostedt v. 12.04.2018:
Die Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeuges nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Einschaltung eines professionellen Zulassungsdienstes für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs.