Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen Urteil vom 10.04.87 - 5 S 9/87 - Bei der Abrechnung nach der Differenztheorie sind die Zulassungskosten quotenbevorrechtigt

LG Aachen v. 10.04.1987: Bei der Abrechnung nach der Differenztheorie sind die Zulassungskosten quotenbevorrechtigt


Siehe auch
Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung



Die Ab- und Anmeldegebühren (sog. Zulassungskosten) gehören zum unmittelbaren Sachschaden und sind somit bei der Abrechnung nach der sog. Differenztheorie quotenbevorrechtigt, vgl. Landgericht Aachen (Urteil vom 10.04.87 - 5 S 9/87):

   "Bei den kongruenten Schäden, auf die das Quotenvorrecht Anwendung findet, sind auch die Kosten der Selbstbeteiligung, Ab- und Anmeldekosten und die Umrüstkosten zu berücksichtigen. Auch diese Kosten zählen zu den von der Kaskoversicherung umfaßten unmittelbaren Sachschäden."

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