"Der Unfallgeschädigte kann die für die Beschaffung eines Ersatzwagens erforderliche Mehrwertsteuer auch verlangen, wenn er keinen Ersatzwagen anschaffen will, sondern trotz wirtschaftlichen Totalschadens seinen beschädigten Wagen repariert. In diesem Fall kann er auch die Kosten erstattet verlangen, die zur Abmeldung des Unfallwagens und zur Anmeldung eines Ersatzwagens erforderlich sind."
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"... Kosten für An - und Abmeldung Diese Kosten setzen eine tatsächliche Abmeldung des beschädigten Pkw und Neuanmeldung eines Ersatzfahrzeugs voraus. Es ist durchaus denkbar, daß der nach den Berechnungen des Sachverständigen wirtschaftlich total beschädigte Pkw notdürftig wieder repariert und weiter benutzt wurde..." |
"... Der Kläger hat durch Vorlage der Abmeldebescheinigung vom 30.01.1998 (Bl., 195) nachgewiesen, dass er sich am 16.10.1997 (vgl. Kaufvertrag K 17 = 174) ein Neufahrzeug angeschafft und auf sich zugelassen hat. Dann aber sind die vom Kläger verlangten 150,-- DM im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, ZfS 1995, 414; Landgericht Hannover, DAR 1999, 219). ..."
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"... Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als „normativer“ Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wobei die von der Klägerin zu 1) geforderten 140 DM deutlich über dem vom erkennenden Senat in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Betrag von 75,00 DM liegt. ..."
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