Das Verkehrslexikon

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Strittiger Abbiegepfeil - Teilweise überholte ältere Berliner Rechtsprechung

Strittiger Abbiegepfeil - Teilweise überholte ältere Berliner Rechtsprechung, wenn Beweise für die Ampelschaltung vorhanden sind


Siehe auch Kollision mit Abbiegepfeil und Linksabbiegen




Nach den Grundsätzen der für Berlin maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. Kammergericht Berlin DAR 1994, 153 f. unter Hinweis auf KG VerkMitt 1987, 37; VerkMitt 1990, 51; DAR 1991, 336) gilt bei strittigem Abbiegepfeil folgendes:

Ist bei einem Zusammenstoß zwischen Geradeaus-Verkehr und Linksabbieger strittig, ob der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht, so kommt es für die Frage einer Quotenbildung darauf an, ob es außer den Angaben der Beteiligten selbst noch andere Beweismittel gibt. Sind solche Beweismittel, z.B. Zeugenaussagen, vorhanden, kommt eine Mithaftung des Geradeausfahrers nur dann in Betracht, wenn entweder feststeht, daß der Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat (dann trägt der Geradeausfahrer den Schaden voll), oder wenn feststeht, daß der Geradeausfahrer bei spätem "Gelb" oder bei frühem "Rot" in die Kreuzung eingefahren ist (dann haften der Linksabbieger zu 2/3 und der Geradeausfahrer zu 1/3), oder wenn sich die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Unfalls auch bei sorgfältiger Beweiswürdigung nicht mehr klären läßt (dann tritt ebenfalls eine Haftung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Linksabbiegers ein).

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