Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 10.05.1999 - 12 U 9612/98 - Grundsätze der Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei Ampelschaltung mit Abbiegepfeil

KG Berlin v. 10.05.1999: Grundsätze der Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei Ampelschaltung mit Abbiegepfeil


Siehe auch Kollision mit Abbiegepfeil und Linksabbiegen




Steht die Ampelschaltung für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes fest (weil sie entweder unstrittig oder bewiesen ist), dann gilt nach einem grundlegenden Urteil des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 10.05.1999 - 12 U 9612/98) folgendes:

Hat der grüne Abbiegepfeil bereits aufgeleuchtet, dann erhält der Linksabbieger seinen vollen Schaden ersetzt; der dann notwendig bei sog. spätem Rot eingefahrene Geradeausfahrer erhält nichts.

Hat der Abbiegepfeil noch nicht aufgeleuchtet und ist der Geradeausfahrer bei Gelb erlaubtermaßen (weil ihm ein rechtzeitiges Anhalten trotz Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht mehr möglich war), dann erhält der Geradeausfahrer vollen Ersatz, der Linksabbieger erhält nichts.

Ist hingegen der Geradeausfahrer noch bei sog. spätem Gelb (also bereits unerlaubt) oder sog. frühem Rot (d. h. vor Ablauf einer Sekunde nach Aufleuchten des Rotlichts) in den Kreuzungsbereich eingefahren – der grüne Pfeil kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgeleuchtet haben, weil er frühestens eine Sekunde nach Rot aufleuchten darf), dann erhält der Geradeausfahrer 2/3 seines Schadens ersetzt, der Linksabbieger nur 1/3.

Hat der grüne Abbiegepfeil noch nicht aufgeleuchtet, ist der Geradeausfahrer aber bei sog. spätem Rot (d. h. mehr als eine Sekunde nach Aufleuchten des Rotlichts) in den Kreuzungsbereich eingefahren, dann erhält der Linksabbieger trotzdem vollen Schadensersatz, der Geradeausfahrer erhält nichts.

Kann hingegen keine der Parteien beweisen, wie die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes war, dann erhalten beide jeweils die Hälfte ihres jeweiligen Schadens ersetzt.


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