Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95 - Schadensteilung, wenn bei Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger bei ungeklärter Ampelschaltung

BGH v. 13.02.1996: Schadensteilung, wenn bei Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger ungeklärt bleibt, ob der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht




Der BGH (Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95) hat bezüglich einer Kollision eines Geradeausfahrers mit einem Linksabbieger auf einer ampelgeregelten Kreuzung Schadensteilung festgelegt, sofern der Linksabbieger unwiderlegt behauptet, dass für ihn der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet habe, als er die Kreuzung verlassen habe:

  1.  Kommt es in einer ampelgeregelten und mit einem grünen Pfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer, wenn er daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, beweisen, daß der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers.

  2.  Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so kann der Geradeausfahrende von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.



Siehe auch
Kollision mit Abbiegepfeil
und
Linksabbiegen

Zum Sachverhalt:


Die Kl. fuhr am 13. 10. 1992 in B. auf der L.-Straße in östlicher Richtung und wollte geradeaus die ampelgeregelte Kreuzung L./F.-Straße durchfahren. Die Bekl. zu 1 kam mit ihrem bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversicherten Pkw aus der Gegenrichtung und wollte in der Kreuzung nach links in die F.-Straße abbiegen. Dabei stieß sie mit dem Pkw der Kl. zusammen. Zeugen für den Unfall waren nicht vorhanden.

Die Kl. verlangte von den Bekl. den vollen Ersatz ihres Unfallschadens, den sie auf insgesamt 9851,13 DM bezifferte. Sie trug vor, sie sei bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren; die Bekl. zu 1 sei vor Aufleuchten des für sie maßgeblichen grünen Abbiegepfeils losgefahren; offensichtlich habe sie sich durch vor ihr fahrende Fahrzeuge mitziehen lassen.

Die Bekl. behaupteten dagegen, die Bekl. zu 1 sei bei grünem Ampellicht in den Kreuzungsbereich eingefahren; dort habe sie ihr Fahrzeug hinter zwei weiteren Linksabbiegern anhalten müssen. Nach Aufleuchten des grünen Pfeils seien die vor ihr befindlichen Fahrzeuge losgefahren und hätten die Kreuzung verlassen. Die Bekl. zu 1 sei ebenfalls angefahren, habe aber wieder angehalten, als sie das aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeug der Kl. bemerkt habe. Dennoch habe sie einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Die Bekl. waren der Auffassung, daß sie nur zur Hälfte für den Schaden aufkommen müßten; dafür reiche ihre Zahlung von 3411,38 DM aus.

Das LG hat die volle Haftung der Bekl. bejaht. Das KG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen.

Die Revision der Bekl. hatte zum Teil Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


I.

Das Berufungsgericht, das insgesamt seine Rechtsprechung zur Haftung des Linksabbiegers nach einem abgestuften System für unterschiedliche Fallkonstellationen darstellt, ist der Auffassung, der Linksabbieger müsse beweisen, daß er erst bei Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen sei. Bleibe ungewiß und ungeklärt, ob der Grünpfeil angezeigt worden sei, dann hafte der Linksabbieger zu 2/3, allerdings nur, wenn erhebliche Umstände für die Richtigkeit seiner Behauptung sprächen. Ließen sich dagegen solche Umstände nicht feststellen, gelte diese Schadensteilung nicht ohne weiteres; insbesondere dann nicht, wenn ungeklärt bleibe, in welcher Ampelphase der Geradeausverkehr vor Aufleuchten des grünen Pfeils in die Kreuzung eingefahren sei (bei Grün/frühem Gelb oder bei spätem Gelb/frühem Rot), denn in keinem dieser Fälle sie die Wartepflicht für den Linksabbieger entfallen. Im Streitfall lasse sich nicht feststellen, daß die Bekl. zu 1 erst bei Aufleuchten des grünen Pfeils den Abbiegevorgang fortgesetzt habe, ebensowenig könne festgestellt werden, daß die Kl. etwa in später Gelb- oder früher Rotphase oder gar in später Rotphase in die Kreuzung eingefahren sei. Da die Bekl. für ihre Behauptung, die Erstbekl. habe erst nach Aufleuchten des grünen Pfeils ihren Abbiegevorgang fortgesetzt, beweisfällig geblieben seien und für einen Rotlichtverstoß der Kl. nichts spreche, hafteten sie für den Schaden der Kl. dem Grunde nach in vollem Umfang.




II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allem stand.

1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Bekl. nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Schaden der Kl. dem Grunde nach in vollem Umfang haften sollen. Die Kl. kann vielmehr nur die Hälfte ihres unfallbedingten Schadens von den Bekl. ersetzt verlangen.

Der Annahme des Berufungsgerichts, die Bekl. hafteten in vollem Umfang, liegt die Auffassung zugrunde, der Linksabbieger trage die Beweislast dafür, daß und in welchem Umfang er seinen besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm § 9 Abs. 1 und 3 StVO auferlegt, nachgekommen sei. Dieser vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht (KG VerkMitt 86, 61; 87, 37; 94, 28; VersR 1992, 587 (588) = DAR 91, 336 (337] vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Er hält vielmehr an seiner im Urteil vom 3. 12. 1991 (VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203) zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen muß, daß der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.




a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gem. § 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (Urteil vom 16. 10. 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 56, 732; vom 22. 11. 1960 - VI ZR 23/60 - VersR 61, 69; vom 10. 1. 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 m. w. N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, daß im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen (OLG Oldenburg VersR 1990, 1406 (1407) mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 3. 7. 1990; OLG Frankfurt/M. VersR 1981, 841).

Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Linksabbieger müsse sich bei einem Zusammenstoß in der Kreuzung kraft der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast entlasten, nicht vereinbar. Sein Standpunkt läuft, worauf die Revision zu Recht hinweist, darauf hin, daß den Bekl. ein ungeklärter Unfallhergang, nämlich das unterstellte sorgfaltswidrige Abbiegen ohne Grünpfeil angelastet wird. Das ist nicht zulässig. Bei einem Zusammenstoß in einer Kreuzung kann ein solches Verhalten zu Lasten des Linksabbiegers nur dann verwertet werden, wenn es bewiesen ist. b) Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß die (an sich beweispflichtige) Kl. den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Erstbekl. für sich in Anspruch nehmen könne mit der Folge, daß sich insoweit die Bekl. entlasten müßten (vgl. KG DAR 94, 153 (154], so könnte dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muß also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kfz in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor. Insbesondere spricht in einer solchen Situation nach der Erfahrung des Lebens nichts dafür, daß der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete.


Ebensowenig gibt es einen Erfahrungssatz dahin, daß der Unfallgegner seinerseits erlaubterweise bei Grün oder Gelb, also zu einer Zeit, in der bei intakter Ampelanlage der grüne Pfeil für den entgegenkommenden Linksabbieger noch nicht aufgeleuchtet haben kann, in die Kreuzung eingefahren ist. Das gilt auch dann, wenn - wie die Bekl. behaupten - zwei weitere, vor der Erstbekl. befindliche Fahrzeuge nach links eingebogen sind. Selbst eine größere Wahrscheinlichkeit für die Unfalldarstellung der Kl., die das Berufungsgericht anzunehmen scheint, würde den Anscheinsbeweis allein nicht rechtfertigen (BGHZ 24, 309 (313); Senat vom 20. 6. 1978 - VI ZR 15/77 - VersR 1978, 945; BGH vom 17. 2. 1988 - IV a ZR 277/86 - NJW-RR 88, 789 (790)), weil die Lebenserfahrung nicht zwingend auf den von der Kl. geschilderten Unfallhergang hinweist.

c) Das bedeutet, daß die Kl. für ihre Behauptung, die Erstbekl. sei, ohne daß der Grünpfeil für sie aufgeleuchtet habe, unter Mißachtung des Gegenverkehrs in unfallursächlicher Weise nach links abgebogen, den vollen Beweis erbringen muß. Kann sie diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, bei welcher Ampelstellung sie in die Kreuzung eingefahren oder die Erstbekl. nach links abgebogen ist, so kann den Bekl. im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 17 StVG kein Verschulden angelastet werden.

d) Das hat zur Folge, daß jeder der Unfallbeteiligten dem anderen nur nach dem Maß der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ausgleichspflichtig ist. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Auffassung, wie es seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, daß der Linksabbieger wegen der ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht und der von dem kreuzenden Verkehr ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr je nach den Umständen entweder zu 2/3 oder, wenn es wie hier an erheblichen Umständen fehlt, die für die Richtigkeit der Behauptung des Linksabbiegers sprechen, voll haftet (vgl. ebenso KG VerkMitt 87, 37; 90, 51; VersR 1992, 587 (588) = DAR 91, 336 (337]. Auch dem vermag sich der Senat - jedenfalls für den Fall einer mit einem grünen Abbiegepfeil versehenen Kreuzung - nicht anzuschließen.

aa) Den dem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer treffen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im allgemeinen aufbürdet. Leuchtet der grüne Pfeil auf, dann wird die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt, wonach der Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen darf. Dieser kann aufgrund des grünen Pfeils darauf vertrauen, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und er dieses Rotlicht auch beachtet (Senat vom 3. 12. 1991 VersR 1992, 203).



Die Sorgfaltspflichten, die dem Linksabbieger bei Aufleuchten des grünen Pfeils obliegen, sind jedenfalls nicht von vornherein höher zu bewerten, als diejenigen, die den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfährt, treffen (ebenso OLG Schleswig VersR 1984, 1098; OLG München DAR 85, 382 = VersR 1986, 668 L; OLG Hamm VersR 1992, 67).

bb) Ebensowenig geht von dem nach links abbiegenden Kfz deswegen eine erhöhte Betriebsgefahr aus, weil es den entgegenkommenden Verkehr kreuzt. Bleibt - wie im Streitfall - die Ampelstellung ungeklärt, dann besteht die Möglichkeit, daß die Erstbekl. nach Aufleuchten des grünen Pfeils nach links abgebogen ist. Die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr in einem solchen Fall liefe, wie das OLG Hamm zu Recht bemerkt hat (VersR 1992, 67), darauf hinaus, auf einem Umweg doch wieder die Sorgfaltsregelung des § 9 Abs. 3 StVO für den dem grünen Pfeil folgenden Linksabbieger einzuführen. Es trifft auch nicht zu, daß bei ungeklärter Ampelstellung die Tatsache, daß der Kreuzungsverkehr durch unterschiedliche Ampelphasen geregelt ist, hinwegzudenken und deswegen von einem ungeregelten Kreuzungsbereich auszugehen sei (so Klimke DAR 87, 321 (322]. Denn dadurch wird dem Linksabbieger letztlich betriebsgefahrerhöhend eine Sorgfaltsverletzung angelastet, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht feststehen.

Nach alledem ist es im Rahmen des § 17 StVG nicht gerechtfertigt, den Bekl. hier einen höheren Verantwortungsanteil zuzuweisen als der Kl.; deshalb ist eine hälftige Schadensteilung geboten ..."

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