Kommt es auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, bleibt dabei ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und läßt sich nicht positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte. |