Das Verkehrslexikon
Die Akteneinsicht für den Verletzten bzw. Geschädigten in Strafsachen
Die Akteneinsicht für den Verletzten bzw. Geschädigten in Strafsachen
Siehe auch
Akteneinsicht
und
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen
Die einschlägige Vorschrift für das Akteneinsichtsrecht des Verletzten bzw. durch eine Straftat Geschädigten ist § 406e StPO.
Akteneinsicht für den Verletzten bzw. Geschädigten durch einen Rechtsanwalt:
Grundsätzlich hat auch der durch eine Straftat Verletzte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, wenn er hiermit einen Rechtsanwalt beauftragt und wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Das berechtigte Interesse muss nicht glaubhaft gemacht werden, es genügt dessen Darlegung, also in der Regel die Erläuterung, wieso durch den Vorfall, der Anlass für die strafrechtlichen Ermittlungen sind, eine Verletzung oder ein sonstiger Schaden verursacht worden sind.
Oft ist es einem durch eine Straftat Geschädigten auch nur durch Akteneinsicht möglich, sich diejenige Tatsachenkenntnis und Beweismittel zu verschaffen, um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Besonders häufig besteht diese Notwendigkeit bei Verkehrsunfällen.
Die umfassende Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt muss dem Verletzten allerdings dann versagt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen dem entgegenstehen.
Erscheint der Untersuchungszweck durch Aktenkenntnis des Verletzten gefährdet oder würde durch die Akteneinsicht das Verfahren erheblich verzögert werden, so kann die Einsichtnahme versagt werden.
Die näheren Umstände der Einsichtnahme entsprechen denen, die auch für einen Rechtsanwalt als Verteidiger gelten. Er kann wahlweise die Akten vor Ort einsehen, sie mitnehmen oder sie sich übersenden lassen.
Kenntniserlangung vom Akteninhalt durch den Verletzten bzw. Geschädigten persönlich:
Maßgeblich ist hierfür § 406e Abs. 5 StPO.
Ähnlich wie einem Beschuldigten bzw. Angeklagten wird auch dem nicht anwaltlich vertretenen Verletzten bzw. durch eine Straftat Geschädigten kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt. Jedoch hat auch er das Recht, vom Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungen Kenntnis zu erlangen.
Daher können dem Verletzten bzw. Geschädigten Auskünfte und auf Wunsch auch Abschriften aus der Akte erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse daran darlegt und diesem Vorgehen nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
Von der Anklagebehörde bzw. vom Gericht muss also in jedem Fall eine sorgfältige Ermessensentscheidung getroffen werden.
Die Auskunftserteilung erfolgt in den Geschäftsräumen der Anklagebehörde bzw. des mit der Sache befassten Gerichts.
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