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OLG Brandenburg Urteil vom 01.03.2007 - 12 U 160/06 - Zur Haftung des Spurwechslers, der einem Einfahrenden auf die Autobahn Platz macht

OLG Brandenburg v. 01.03.2007: Zur Haftung des Spurwechslers, der einem Einfahrenden auf die Autobahn Platz macht


Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 01.03.2007 - 12 U 160/06) hat entschieden:

   Kommt es in Höhe einer Autobahneinfahrt zu einer Kollision zwischen einem überholenden Kfz und einem vor einem einfahrwilligen Kfz-Führer nach links auf die Überholspur ausweichenden Klein-Lkw, so trifft den Klein-Lkw-Führer die volle Haftung; die Betriebsgefahr des überholenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Lkw-Fahrers zurück.


Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Ausfahren aus der Autobahn


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des gesamten ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens verlangen, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 7, 17 StVG a.F., § 3 Nr. 1 PflVG. Eine Kürzung des Anspruchs des Klägers wegen eines etwaigen Mitverschuldens oder aufgrund der Anrechnung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr findet nicht statt.

Zu der Kollision zwischen dem zunächst auf der Autobahn auf der Überholspur fahrenden klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Herrn M., welcher auf die Autobahn auffahren wollte, kam es aufgrund eines alleinigen Verschuldens des Beklagten zu 1) als Fahrers des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW. Da der Kläger angesetzt hatte, den LKW des Beklagten zu 1) zu überholen, war der Beklagte zu 1) verpflichtet, durch korrektes Rechtsfahren das Überholtwerden möglichst zu erleichtern (§ 2 Abs. 2 StVO), und er durfte nicht unerwartet nach links ausbiegen (vgl. OLG Naumburg DAR 2001, 223, OLG Hamm VersR 1987, 692). Darüber hinaus war der vom Beklagten zu 1) vorgenommene Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO unzulässig, da ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; angesichts des sich nähernden Fahrzeugs des Klägers war dies ersichtlich nicht der Fall. Bereits diese Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigen die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu 1) als grob verkehrswidrig (vgl. KG, VRS 56, 264). Zusätzlich verstieß der Beklagte zu 1) noch gegen das in § 7 Abs. 5 StVO normierte Gebot, einen Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen, indem er - auch dieser Umstand ist bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen - den Fahrstreifenwechsel durchführte, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen.




Das Verhalten des Beklagten zu 1) wird nicht gerechtfertigt durch dessen Absicht, Herrn M. das Einfahren auf die Autobahn zu erleichtern. Zwar soll ein die Autobahn befahrender Kraftfahrer vorübergehend rechtzeitig und deutlich auf die Überholspur ausbiegen, um das Einfahren vom Beschleunigungsstreifen aus zu erleichtern (OLG Köln VRS 28, 143). Dieses Gebot gilt indessen nur dann, wenn die Überholspur frei und eine Behinderung überholender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Koblenz VersR 1994, 361; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 18 StVO Rn. 17). Diese Voraussetzung lag nicht vor.

Dem Kläger sind demgegenüber keine Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zur Last zu legen. Eine Tatsachengrundlage dahingehend, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 StVO mit nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre, lässt sich dem wechselseitigen Parteivortrag nicht entnehmen. Entgegen der Darstellung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2007, der zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gibt (§ 156 Abs. 1 ZPO), war es bereits erstinstanzlich unstreitig, dass der Kläger die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h befuhr. Der Kläger hatte dies sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 14.06.2006 vorgetragen. Diesem Vorbringen haben die Beklagten lediglich entgegen gestellt, eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit könne ein Grund für eine Mithaftung sein. Dieses Vorbringen ist zum einen derart unkonkret, dass es keine tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger bietet. Zum anderen ist es ersichtlich „ins Blaue“ getätigt, da es auch an der Angabe von Umständen fehlt, aus denen sich auf eine 130 km/h übersteigende Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs schließen ließe. Da der Beklagte zu 1) den auf der linken Fahrspur fahrenden PKW des Klägers übersehen hatte - diesem Vorbringen des Klägers sind die Beklagten ebenfalls nicht entgegengetreten -, können die Beklagten nicht aus tatsächlichen Beobachtungen auf eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit seitens des Klägers schließen. Dass sich dem Kollisionsablauf oder den Unfallfolgen eine bestimmte Geschwindigkeit entnehmen ließe, ist ebenfalls weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Geschwindigkeit entsprechend § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO einhielt. Anhaltspunkte, dass diese Geschwindigkeit aufgrund der Örtlichkeit und ihrer besonderen Verhältnissen nicht angemessen gewesen wäre, bestehen nicht.




Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich in Anbetracht der Autobahnauffahrt und des sich nähernden Fahrzeugs des Herrn M. auf ein etwaiges Herüberfahren des Beklagten zu 1) auf die Überholspur einstellen müssen. Ein auf der Autobahn überholender Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass der auf der Autobahn Vorausfahrende plötzlich sein Fahrzeug ganz knapp vor das von ihm geführte auf den Überholstreifen lenken werde (KG VRS 56, 264 (266); OLG Stuttgart, NZV 1998, 437; Hentschel, aaO., § 18 StVO Rn. 20). Da der Vorausfahrende im Bereich einer Autobahnauffahrt eben nur auf die Überholspur ausweichen soll und darf, wenn die Überholspur ersichtlich frei ist, darf ein Verkehrsteilnehmer vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorausfahrende Fahrzeug auf seiner Fahrspur verbleibt. Zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und besonderer Bremsbereitschaft ist ein Führer des nachfolgenden Fahrzeugs deshalb nur verpflichtet, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen kann, dass sich der vorausfahrende Fahrzeugführer pflichtwidrig, sogar grob verkehrswidrig und unvernünftig verhalten werde (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Da indessen der Beklagte zu 1), wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, plötzlich und unvermittelt den Fahrstreifen wechselte, fehlt es an Anhaltspunkten für eine besondere, sich aus dem vorherigen Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ergebende und dem Kläger vorab erkennbare Gefahrensituation, deretwegen der Kläger hätte veranlasst sein können, von seinem Überholvorgang zunächst Abstand zu nehmen.



Der Kläger haftet auch nicht aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass das Unfallgeschehen für den Kläger unvermeidbar gewesen wäre, § 7 Abs. 2 a.F. StVG. Hierzu hat der Kläger lediglich auf seine eigene Einschätzung verwiesen, mit einer Vollbremsung hätte er einen Zusammenstoß mit dem LKW nicht mehr verhindern können. Es fehlt jedoch an konkreten Angaben zu den Entfernungen der Fahrzeuge in dem Moment, in dem der LKW des Beklagten zu 1) auf die Überholspur wechselte, weshalb sich objektiv nicht nachvollziehen lässt, ob die Einschätzung des Klägers richtig war oder nicht. Die Belastung des Klägers mit der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs wirkt sich aber bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nicht aus. Anerkanntermaßen kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem groben Pflichtenverstoß eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, NZV 1996, 272 (273); BGH, NZV 1990, 229 (230)). Um einen solchen Fall geht es hier, denn dem Kläger fällt lediglich zur Last, dass er gegebenenfalls nicht nach dem Maßstab eines „Idealfahrers“ unfallvermeidend zu reagieren vermochte. Demgegenüber gab es für den Beklagten zu 1) keinen verkehrsbedingten Grund, auf die Überholspur zu fahren, und sein Verschulden ist in Anbetracht der Umstände - plötzliches Herüberziehen ohne Beachtung des überholenden Fahrzeugs und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers - als grob zu bewerten. ..."

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