Kommt es in Höhe einer Autobahneinfahrt zu einer Kollision zwischen einem überholenden Kfz und einem vor einem einfahrwilligen Kfz-Führer nach links auf die Überholspur ausweichenden Klein-Lkw, so trifft den Klein-Lkw-Führer die volle Haftung; die Betriebsgefahr des überholenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Lkw-Fahrers zurück. |