Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Jena Beschluss vom 12.10.2004 - 1 Ss 208/04 - Autobahn - Höchstgeschwindigkeit - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. je nach der Bauart; auch zum Verbotsirrtum

OLG Jena v. 12.10.2004: Autobahn - Höchstgeschwindigkeit - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. je nach der Bauart; auch zum Verbotsirrtum


Das OLG Jena (Beschluss vom 12.10.2004 - 1 Ss 208/04) hat entschieden:

  1.  Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO (hier: § 18 V 2 Nr. 1 StVO [Mercedes Sprinter]).

  2.  Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums auf Grund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "Pkw".


Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Ausfahren aus der Autobahn


Sachverhalt:


Durch Bußgeldbescheid vom 22. 10. 2003 wurde gegen den Betr. wegen einer am 11. 9. 2003 als Führer eines Kfz des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ S, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275 € festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten angeordnet. Auf den von dem Betr. eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das AG den Betr. „wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener OWi nach § 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z. 274) StVO zu einer Geldbuße von 550 € . Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen. Die Rechtsbeschwerde des Betr. war teilweise begründet.





Aus den Entscheidungsgründen:


1. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der durch VZ 274 angeordneten Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht. In dem angefochtenen Urteil heißt es:

   „Der Betr. befuhr am 11. 9. 2003 um 1.15 Uhr die A 4 in Richtung Frankfurt am Main mit dem Kfz über 3,5 Tonnen. In Höhe der Kilometrierung 248 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Es waren lediglich die Sitzbank für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Andere Sitzgelegenheiten befanden sich nicht im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen und diente der Güterbeförderung. Die Sitzbank vorne war durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt.”

Ferner stellt das AG fest, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 4,6 Tonnen betrug und in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen” bezeichnet war.

Ein Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung lässt sich dem nicht entnehmen.

2. Stattdessen ergibt der festgestellte Sachverhalt jedoch — wie auch das AG bei der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen angenommen hat — eine OWi nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 18, § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, d.h. einen Verstoß gegen das Verbot, mit Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die nicht Pkw sind, auf Autobahnen schneller als 80 km/h zu fahren.

Das AG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem von dem Betr. gesteuerten Fahrzeug nicht um einen Pkw i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO („ausgenommen Pkw”) handelt.

Allerdings verkennt das AG, dass die rechtliche Eigenschaft als Pkw im Sinne dieser Vorschrift nicht (allein) danach beurteilt werden kann, ob die in § 23 Abs. 6a StVZO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. 8. 2004, 2 Ss 80/04; Blümel DAR 2004, 39). Nach § 23 Abs. 6a StVZO sind auch Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t als Pkw zu bezeichnet, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben. § 23 Abs. 1 Nr. 6a StVZO stellt eine Spezialregelung für sogenannte Kombinatskraftwagen dar; diese sollen unter den in der Vorschrift genannten Bedingungen den Pkw zugeordnet werden (vgl. Blümel DAR 2004, 39). Die Vorschrift besagt indes nicht, dass auch Fahrzeuge, die nach ihrem äußerem Erscheinungsbild, der Konstruktion und der technischen Gestaltung einem typischen Pkw gleichen, nur deshalb den Lkw zuzurechnen sind, weil ihr zulässiges Gesamtgewicht — wie das des vom Betr. gesteuerten Mercedes S. — 2,8 t überschreitet. Auf die grundsätzliche Frage, ob die in § 23 Abs. 1 Nr. 6a StVZO erfolgte Zuordnung bestimmt gearteter Kombinationskraftwagen zur Gruppe der Pkw auch für die Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblich ist, braucht der Senat daher nicht einzugehen. Im Übrigen macht bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO deutlich, dass auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Pkw sein können. Andernfalls wäre die ausdrückliche Ausnahme von Pkw („ausgenommen Pkw") unverständlich.

Die StVO selbst enthält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen” und „Personenkraftwagen” keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Pkw oder zu den Lkw i. S. d. Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten. Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs i. S. d. StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Pkw und Lkw an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lkw sind gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Der Bezeichnung der Bauart des Tatfahrzeugs in den Zulassungspapieren als „Pkw, geschlossen” hat das AG im Rahmen des objektiven Tatbestandes des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw bzw. als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, Beschluss vom 23. 7. 2003, 1 ObOWi 219/03, NJW 2004, 306, 307; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm NZV 1997, 323 f). Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf (siehe dazu im Einzelnen OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die damit mögliche Diskrepanz zwischen europarechtlich geprägtem Zulassungsrecht und nationalem Verhaltensrecht ist zwar bedauerlich, weil sie - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - normgerechtes Verhalten erschwert. Sie lässt sich von der Rspr. angesichts der unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Zulassungsrechts und der StVO aber nicht aufheben.

In Anwendung der Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 4 PBefG handelt es sich bei dem vom Betr. gesteuerten Fahrzeug um einen Lkw Nach den Feststellungen des AG war das Tatfahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen. Die Ladefläche war durch eine Wand von der Sitzbank getrennt. Dies alles sind typische Merkmale eines zum Gütertransport bestimmten und geeigneten Lkw.

Da ferner das zulässige Gesamtgewicht des vom Betr. geführten Lkw nach den Feststellungen des AG den in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO genannten Grenzwert von 3,5 t überstieg, betrug die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen somit 80 km/h. Diese Geschwindigkeit überschritt der Betr. um 54 km/h.

Der Betr. handelte fahrlässig.

Ein Verschulden hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher ist trotz des Fehlens näherer Ausführungen im Urteil hierzu angesichts des Umfangs der Überschreitung von 54 km/h nicht zweifelhaft. Zugunsten des Betr. ist insoweit jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da Feststellungen zur Kenntnis oder Inkaufnahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen worden sind. Allerdings liegt in Fällen wie diesem Vorsatz durchaus nahe, denn er ist lediglich auf die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu beziehen, braucht also die Verbotskenntnis nicht zu umfassen.




Die Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes scheitert nicht an dem vom AG der Sache nach festgestellten Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG. Der Betr. ging offensichtlich aufgrund der Bezeichnung des von ihm steuerten Kfz in den Fahrzeugpapieren als „Pkw” davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht den für Lkw geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen unterliege. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 Abs. 2 OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Mit dem AG erachtet der Senat den Verbotsirrtum des Betr. jedoch als vermeidbar.

Zwar bestünden erhebliche Bedenken dagegen, einen Verbotsirrtum für die Tatzeit (September 2003) dann als vermeidbar anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrzeug begangen worden wäre, das in den Fahrzeugpapieren als Pkw bezeichnet ist, bei dem es sich jedoch um einen Lkw i. S. d. StVO handelt, obwohl der tatsächliche Zustand (z.B. Sitzplätze) den diesbezüglichen Angaben in den Zulassungspapieren entspricht, also insbesondere keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen wurden. Für einen juristischen Laien liegt die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassungspapieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die StVO, maßgeblich ist, vorausgesetzt der tatsächliche Zustand des Fahrzeug entspricht (noch) den Zulassungspapieren. Dieses Vertrauen erscheint dem Senat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen und durch entsprechende Veröffentlichungen bekannt gemacht worden war, schutzwürdig (vgl. etwa Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rdn. 27a). Die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem behandelt, ist, soweit ersichtlich, der Beschluss des BayObLG vom 23. 7. 2003 (a.a.O.).

Ausweislich der vom AG getroffenen Feststellungen befand sich das von dem Betr. geführte Tatfahrzeug jedoch nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand, sondern war „als Lkw umgebaut”. Im Tatzeitpunkt verfügte es nur noch über eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer. Der gesamte Bereich hinter Sitzbank und Trennwand diente als Ladefläche zum Gütertransport. Dass ein für den überwiegenden Gütertransport umgebauter Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein zum überwiegenden Personentransport bestimmtes vergleichbares Fahrzeug, lag selbst im September des vergangenen Jahres auch für einen juristischen Laien so nahe, dass eine Erkundigung bei einer mit der Anwendung der StVO vertrauten Stelle oder Person angezeigt war und die dadurch erhaltene Auskunft – die Entscheidung des BayObLG war bereits ergangen und in Fachkreisen bekannt – das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der Angaben zur Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren zerstört hätte.


Da ein hier angenommener Verstoß gegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bereits Gegenstand der Erörterung vor dem AG war und auch in der Rechtsbeschwerdebegründung behandelt wird, kann der Senat ohne Hinweis gem. § 265 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG den Schuldspruch selbst abändern (§ 79 Abs. 6 OWiG).

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

Das AG ist davon ausgegangen, dass ein Regelfall für die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots vorliege, hat jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und stattdessen gem. § 4 Abs. 4 BKatV den Regelsatz der Geldbuße von 275 € auf 550 € verdoppelt.

Das Vorliegen eines Regelfalles i.S.d. § 4 Abs. 1 BKatV entbindet den Richter nicht von der Prüfung, ob der festgestellte Verkehrsverstoß eine „grobe Verletzung” der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt. Es bedarf jedoch im Normalfall keiner Ausführungen hierzu im Urteil, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Hier sind solche besonderen Umstände in Gestalt eines Verbotsirrtums, von dem ersichtlich auch das AG ausgegangen ist, gegeben.

Der oben behandelte vermeidbare Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG steht einer Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entgegen. Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Neben dem objektiv groben Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbots mithin subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus (BGHSt 43, 241, 246). Als ein derart besonders verantwortungsloses Verhalten ist die dem Betr. vorzuwerfende unterbliebene Erkundigung in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Angaben in den Fahrzeugpapieren für die Anwendbarkeit der Vorschriften der StVO nicht zu bewerten. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots auf den Betr. erzieherisch einzuwirken (vgl. BayObLG, a.a.O.).

Da somit die Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots nicht vorlagen, besteht keine Rechtfertigung dafür, die Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV im Hinblick auf das Unterbleiben der Anordnung eines Fahrverbots zu erhöhen.



Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung erfordert nicht die Zurückverweisung der Sache an das AG. Der Senat kann vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst über die Rechtsfolgen entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Als Rechtsfolge für den festgestellten schuldhaften Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 erachtet der Senat eine Geldbuße in Höhe von 200 € als tat- und schuldangemessen.

Der Verbotsirrtum des Betr., d.h. das Fehlen des Bewusstseins, etwas Unerlaubtes zu tun, ist schuldmindernd zu würdigen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall von „gewöhnlichen” Geschwindigkeitsverstößen und rechtfertigt es daher, von den Regelsätzen der BKatV abzuweichen (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV). Zum Nachteil des Betr. fallen allerdings die festgestellten, weiterhin verwertbaren mehrfachen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ins Gewicht, die einer Geldbuße in geringerer Höhe als 200 € entgegenstehen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum