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„Der Betr. befuhr am 11. 9. 2003 um 1.15 Uhr die A 4 in Richtung Frankfurt am Main mit dem Kfz über 3,5 Tonnen. In Höhe der Kilometrierung 248 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Es waren lediglich die Sitzbank für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Andere Sitzgelegenheiten befanden sich nicht im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen und diente der Güterbeförderung. Die Sitzbank vorne war durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt.”
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