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Die zivilrechtliche Haftung des Minderjährigen beim begleiteten Fahren ab 17
Die zivilrechtliche Haftung des Minderjährigen beim begleiteten Fahren ab 17
Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Der Minderjährige, der innerhalb des Modellvorhabens "Führerschein ab 17" ein Fahrzeug führt, ist Fahrzeugführer im Sinne des StVG; da sich die zugelassene Funktion der Begleitperson darauf beschränkt, vor und während der Fahrt dem Minderjährigen als Rat- und Hinweisgeber und als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, ist diese hingegen nicht Fahrzeugführer (auch dann nicht, wenn durch ein pflichtwidriges Eingreifen - Griff ins Lenkrad - auf das Fahrgeschehen Einfluss genommen wird.
Insofern gestaltet sich die Beurteilung der Haftung nach § 18 StVG recht einfach: Die Haftung des Fahrzeugführers ergibt sich regelmäßig aus sog. vermutetem Verschulden, wenn es zu einem Schaden kommt, so dass sich der Fahrzeugführer hinsichtlich des Verschuldens entlasten müsste.
Ist der Minderjährige gleichzeitig auch Halter des von ihm geführten Fahrzeugs, dann haftet er auch aus Gefährdung gem. § 7 StVG. Diese Haftung wird durch die Minderjährigkeit nicht eingeschränkt (vgl. Lang/Stahl/Huber DAR 2006, 449 ff (451)).
Wird dem Minderjährigen - über die vermutete Verschuldenshaftung des § 18 StVG hinaus - ein (Mit-)Verschulden an einem Unfall nachgewiesen, haftet er außerdem auch nach den §§ 823 ff. BGB.
Immer geht bei der Verschuldenshaftung aber nur um verkehrswidriges Verhalten. Ein Auflagenverstoß bezüglich des Modells Begleitetes Fahren führt für sich allein nicht zu einer (Mit-)Haftung des Minderjährigen.
Etwas komplizierter in der Beurteilung wird das Haftungsproblem allerdings dadurch, dass § 828 Abs. 3 BGB die Haftung eines Minderjährigen für einen von ihm verursachten Schaden nur insoweit zulässt, als seine geistige Entwicklung zu einem Maß an Einsichtsfähigkeit in seine Verantwortlichkeit geführt hat, dass eine Haftung angemessen ist.
Verschiedentlich wird allerdings argumentiert, dass ein Jugendlicher, der die Fahrerlaubnisprüfungen erfolgreich abgelegt habe, stets die erforderliche Einsichtsfähigkeit habe und daher eine Entlastung aus § 828 Abs. 3 BGB im Fall des begleiteten Fahrens nicht in Frage komme (vgl. Sapp in seiner Stellungnahme v. 04.04.2003 zum Modell "Begleitetes Fahren ab 17", S. 2 f.).
Hingegen wird von Feltz/Kögel DAR 2004, 121 ff. (122) und von Brock DAR 2006, 63 ff. (64) die Auffassung vertreten, dass auch die Einfühlung des Modellvorhabens nichts daran geändert hat, dass eine individuelle Prüfung der Verantwortlichkeit des jugendlichen Fahrzeugführers im Einzelfall zu erfolgen habe.
Dass dies unter Umständen zu negativen Folgen für den Geschädigten führen kann, liegt auf der Hand; es dürfte sich allerdings auf seltenste Fälle beschränken und muss im Rahmen des durch die Reform des Schadensrechts ohnehin verstärkten Minderjährigenschutzes hingenommen werden. Es muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass aus der Rechtsprechung zu § 828 Abs. 3 BGB bisher kein Fall bekannt ist, in dem ein Gericht bei einem jugendlichen Fahrer, der eine Fahrerlaubnis hatte, die Haftung wegen eingeschränkter Verantwortungseinsicht abgelehnt oder gemindert hätte.
Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsmaßstabes ergeben sich deshalb keine Besonderheiten, weil insoweit ein objektiver Maßstab gilt (die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt"). Die Erfüllung oder Nichterfüllung dieses objektiv zu bestimmenden Maßstabes ist nicht vom individuellen Reifegrad abhängig.
Auch die Fahrzeugführerhaftung nach § 18 StVG bleibt uneingeschränkt bestehen, so dass das gesetzlich vermutete Verschulden im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen ist. Lediglich, wenn ein Unfall für den Minderjährigen unabwendbar war, weil er sich ohnehin wie ein Idealfahrer verhalten hat, entfällt seine Mithaftung aus dem StVG.
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