Das Modell des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren wurde ab 18.08.2005 bundesweit eingeführt und in den §§ 48a und 48b FeV umgesetzt.
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres können Minderjährige die für die Klasse B erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen ablegen; hierüber erhalten sie eine Prüfbescheinigung, die eine vollwertige Fahrerlaubnis ist, welche jedoch mit Auflagen versehen ist.
Die Inhaber der entsprechenden Prüfbescheinigung müssen stets in Begleitung einer Person am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die wiederum einige Voraussetzungen erfüllen muss.
Aus dem Modellvorhaben, das noch evaluiert werden soll, folgen einige rechtliche Probleme bezüglich der Haftung, der Haftpflichtversicherung sowie der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortung von Prüfbescheinigungsinhaber und Begleitperson.
Nachdem sich der sog. Führerschein ab 17 jedoch in einigen Bundesländern bewährt hat, wird er zum 01.01.2011 bundesweit dauerhaft eingeführt.
Abgeschafft wurde zum 01.07.2011 die Möglichkeit für Minderjährige, die im Besitz einer nach dem dortigen Recht gültigen ausländischen Fahrerlaubnis sind, diese noch 6 Monate lang im Inland benutzen zu dürfen. Auch sie werden nunmehr auf die Möglichkeit des Begleiteten Fahrens verwiesen, bis sie volljährig sind.
VG Braunschweig v. 18.02.2008:
Ausnahmen vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Kraftfahrzeugen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur restriktiv genehmigen. - Für die Ausnahmegenehmigung genügt nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modellprojekts "Begleitetes Fahren mit 17" Kraftfahrzeuge geführt hat und die Begleiter ihm einen umsichtigen Fahrstil bescheinigen.
VG Köln v. 10.01.2011:
Eine Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb einer - zum unbegleiteten Fahren berechtigenden - Fahrerlaubnis kommt nur in Betracht, wenn bei dem Antragsteller außergewöhnliche, von der Situation Gleichaltriger wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn bzw. seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen. Die Darlegungslast hierfür liegt beim Antragsteller.
1. Der potentiellen Begleitperson fehlt für die Anfechtung der Ablehnung im Rahmen des Begleitenden Fahrens mit 17 das Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die Ablehnung kann sich nur der Antragsteller für eine Fahrerlaubnis wehren.
2. Sind für eine potentielle Begleitperson mehr als 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, ist die Zulassung als Begleitperson zu versagen.
VG Göttingen v. 03.04.2013:
Auch bei der Ermächtigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, so dass bei Verkehrsverstößen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in Betracht kommt.
VG Aachen v. 23.04.2010:
Hinter der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung steht nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers inhaltlich die unbefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis, die lediglich übergangsweise mit der Auflage des begleiteten Fahrens verbunden ist. Ein Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch dann noch möglich ist, wenn die Auflage zwischenzeitlich entfallen ist. Der Widerruf bezieht sich nur auf die Fahrerlaubnsi der Klassen B und , die Klassen L,M und S, die der Fahranfänger automatiscjh miterworben hat, bleiben erhalten.
VGH Mannheim v. 06.09.2016:
Der Widerruf der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG setzt nicht voraus, dass der Verstoß gegen die Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person ein Kraftfahrzeug zu führen, zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.