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Die Haftung der begleitenden Personen beim begleiteten Fahren ab 17

Die Haftung der begleitenden Personen beim begleiteten Fahren ab 17


Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein



Da die Begleitperson dem minderjährigen Fahrer lediglich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und lediglich "mit Rat", aber keinesfalls "mit Tat" in das Fahrgeschehen eingreifen soll, verbleibt es uneingeschränkt dabei, dass lediglich der Minderjährige Fahrzeugführer ist. Haftungsrechlich ist die Begleitperson nur ein Insasse.

Besonderheiten werfen jedoch zwei Fälle auf:

  -  es handelt sich bei der Begleitperson um einen Erziehungsberechtigten des Minderjährigen, sodass eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht kommt;

  -  die Begleitperson greift aktiv in das Fahrgeschehen ein ("Griff ins Lenkrad").


Die Haftung aus der elterlichen Aufsichtspflicht:


Die Haftung der Eltern für das "Risiko Kind" im Rahmen des § 832 BGB ist eine Haftung aus gesetzlich vermutetem, jedoch jederzeit widerlegbarem Verschulden.

Will der Aufsichtspflichtige nicht in Anspruch genommen, so muss er nachweisen, dass er entweder die ihm obliegende Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflichten genauso entstanden wäre.

Das erforderliche Maß der Aufsichtsausübung bestimmt sich nach Alter, Charakter und Eigenart des Minderjährigen sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen in der konkreten Situation und in seinen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Es wird die Auffassung vertreten, dass einer aufsichtspflichtigen Begleitperson der Nachweis fehlender Aufsichtspflichtverletzung leicht fallen werde (Sapp in seiner Stellungnahme v. 04.04.2003 zum Modell "Begleitetes Fahren ab 17", S. 5 f.). Je näher der Minderjährige der Vollendung des 18. Lebensjahres sei, desto geringer seien die Anforderungen an ein Eingreifen der Eltern. Auch hafte ja bei wirklich schuldhaftem Fahrzeugführerverhalten die Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch Lang/Stahl/Huber DAR 2006, 449 ff (452) gehen davon aus, dass eine Haftung der Erziehungsberechtigten aus Aufsichtspflichtverletzung beim Begleiteten Fahren ab 17 nur in Extremfällen zum Zuge kommen dürfte.

Anders kann es aber durchaus liegen, wenn einer Begleitperson bereits Vorfälle schuldhaften Verhaltens bekannt geworden sind, die dann eine erhöhte Pflicht zum Überwachen und ggf. auch Einschreiten - in Form von Belehrung und Ermahnung bis möglicherweise zum Verbot, weiterhin von der Prüfbescheinigung Gebrauch zu machen - erfordern können.

Jedenfalls wird durchaus die Gefahr einer Haftungserweiterung von Eltern im Verhältnis zu anderen Begleitpersonen gesehen und thematisiert (Feltz/Kögel DAR 2004, 121 ff. (123); Brock DAR 2006, 63 ff. (64)

Die Haftung beim "Griff ins Lenkrad":


Die Begleitperson muss nicht notwendig ein sorgeberechtigter Elternteil sein. In allen Fällen stellt sich unabhängig von der elterlichen Aufsichtspflicht die Frage nach einer zivilrechtlichen (Mit-)Haftung einer beliebigen Begleitperson.

Die Rechtsprechung fordert für eine Mithaftung im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 421 BGB eine sog. Gleichstufigkeit der Haftung (BGHZ 106, 313 ff.; 108, 179 ff.). Dies kann bei einer Begleitperson im Sinne des § 48a FeV durchaus gegeben sein, so dass grundsätzlich eine Mithaftung neben dem Minderjährigen in Betracht kommt.

Dies kann in Fällen in Betracht kommen, in denen ein eigenes Verschulden der Begleitperson vor Fahrtantritt in Betracht kommt, z. B. fahrlässiges Übersehen fehlerhafter oder fehlender Fahrzeugbeleuchtung. Aber auch gerade in Füllen eines Eingriffs in das eigentlich Fahrgeschehen kann eine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten gegeben sein, die dann zu einer Haftung der Begleitperson neben dem Fahrzeugführer führen kann.

Ist die Begleitperson gleichzeitig Halter des Fahrzeugs, besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz.

Ist dies allerdings nicht der Fall, so ergibt sich hieraus unter Umständen ein Risiko für die Begleitperson, weil im Fall eines Eingriffs in die Fahrzeuglenkung weder die Kfz-Versicherung für die Begleitperson eintritt (da ein kurzzeitiger Eingriff die Begleitperson noch nicht zum Fahrzeugführer werden lässt, es also an einer Mitversicherung fehlt) noch eine etwa bestehende private Haftpflichtversicherung (sog. Benzinklausel).

Selbst ein Auflagenverstoß der Begleitperson (beispielsweise alkoholisiertes Begleiten) kann möglicherweise zu einer Mithaftung an einem Unfallgeschehen führen, wenn etwa der Minderjährige einen falschen Rat zur Fahrweise des alkoholisierten Begleiters befolgt. Allerdings meinen Lang/Stahl/Huber DAR 2006, 449 ff (453) unter Hinweis auf Sapp NJW 2006, 408 (410) dazu:

   "Bei der Abwägung dieser beiden Verursachungsbeiträge wird man beachten müssen, dass die primäre Verantwortung für das verkehrsgerechte Verhalten letztlich beim Fahrer liegt. Teilweise wird in der Literatur sogar davon ausgegangen, dass bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen Fahrer und Begleiter bei einer nicht genügenden Überwachung des Fahrers oder bei einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten der Begleiter von einer Haftung, von Ausnahmen abgesehen, ganz freizustellen ist."

Sapp NJW 2006, 408 ff. ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Begleitperson im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch gegen den minderjährigen - kfz-haftpflichtversicherten - Fahrzeugführer habe.

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