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Das begleitete Fahren ab 17 in der Kfz-Versicherung

Das begleitete Fahren ab 17 in der Kfz-Versicherung


Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein



Probleme in der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung:


Für die Fahrzeugversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) ergeben sich aus dem Modellvorhaben keine Besonderheiten.

Der Verstoß gegen eine beliebige Auflage des Modellversuchs Begleitetes Fahren ab 17 ist keine Obliegenheitsverletzung, solange die Fahrten im Inland durchgeführt werden. Eine unzulässige Auslandsfahrt hingegen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar (weil es insoweit an der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis fehlt).

Es kommen also in der Fahrzeugversicherung lediglich illegale Auslandsfahrten für die Leistungsfreiheit in Betracht.

Ist der Versicherungsnehmer nicht der minderjährige Fahrer, dann kann die Leistungsfreiheit allerdings ihm gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn er wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass eine für das Ausland gültige Fahrerlaubnis nicht vorlag (die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt beim Versicherungsnehmer).


Sind Fahrer und Versicherungsnehmer nicht identisch und hat der Fahrzeugversicherer die Entschädigungsleistung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, hat er einen Regressanspruch gegen den verbotswidrig im Ausland fahrenden Minderjährigen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Regress dann ausgeschlossen ist, wenn der Minderjährige mit dem Versicherungsnehmer als Familienangehöriger in häuslicher Gemeinschaft lebt (Familienprivileg, § 67 Abs. 2 VVG).


Probleme in der Haftpflichtversicherung:


Hingegen sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung einige Punkte zu beachten.

In der Regel wird davon auszugehen sein, dass es sich bei den Begleitpersonen um die Eltern des minderjährigen Fahrzeugführers handelt. Hieraus wird sich zumeist auch ergeben, dass ein Elternteil Halter des von dem Minderjährigen geführten Fahrzeugs und auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer ist.

Ist dies der Fall oder lässt ein anderer Versicherungsnehmer zu, dass sein Fahrzeug für das begleitete Fahren ab 17 benutzt wird, so liegt hierin eine Gefahrerhöhung, die dem Versicherer zu melden ist (§ 23 VVG). Der Versicherer kann sich dann überlegen, ob er den Vertrag trotzdem weiterhin aufrecht erhält oder ob er ihn - innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung - kündigt. Bleibt die Kündigung aus, so wird der Vertrag auch mit der erhöhten Gefahr fortgesetzt.

Auch bereits beim Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages muss dem Versicherer offenbart werden, ob das Fahrzeug auch zum begleiteten Fahren benutzt werden soll (§ 16 VVG), wenn man nicht einen späteren Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag riskieren will.

Lang/Stahl/Huber DAR 2006, 449 ff (454) sind der Auffassung, dass keine Gefahrerhöhung vorliegt:

   Die Mitbenutzung eines Fahrzeugs durch den Minderjährigen, der an dem Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17" teilnimmt, ist zwar ein wichtiges Kriterium für die Tarifierung, also die Berechnung der für das Einzelrisiko angemessenen Versicherungsprämie. Da gerade die 18-25-jährigen Fahranfänger überproportional viele Unfälle verursachen, ist die zu zahlende Versicherungsprämie daher regelmäßig höher, wenn Fahranfänger dieser Altersklasse das Auto ebenfalls benutzen. Deswegen ist es für die Versicherungen auch sehr wichtig, dass ihnen angezeigt wird, wenn weitere, speziell jugendliche Fahrer, das Fahrzeug mitbenutzen.

Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine Obliegenheit in der Krafthaftpflicht- oder Fahrzeugversicherung, sondern um eine Verpflichtung, bei deren Verstoß "nur" eine Neuberechnung der Prämie, ggf. allerdings mit Zuschlägen, erfolgt. Die Frage des Deckungsschutzes im Versicherungsfall wird hiervon dagegen nicht betroffen."

Diese Auffassung steht im Gegensatz zu Brock DAR 2006, 63 ff. (654).

Aber auch Lang/Stahl/Huber sehen eine Obliegenheitsverletzung, wenn es sich nicht um einen einmaligen Verstoß handelt, sondern wenn der Jugendliche "immer wieder" gegen Auflagen aus dem Modellversuch verstößt; in solchen Fällen soll die in anderen Zusammenhängen ergangene Rechtsprechung zur Gefahrerhöhung durch wiederholte Verstöße analog herangezogen werden können.

Da die Prüfbescheinigung eine vollgültige - lediglich durch eine Auflage eingeschränkte - Fahrerlaubnis ist, ist der minderjährige Fahrzeugführer auch im Hinblick auf die Führerscheinklausel in den AKB im Haftpflicht-Versicherungsvertrag des Halters mitversichert.

Gegenüber volljährigen Fahrzeugführern ergeben sich somit für minderjährige Modellversuchsteilnehmer keine Besonderheiten im Haftpflichtversicherungsverhältnis.

Insofern könnte allerdings ein Regress des nach außen gegenüber dem Geschädigten haftenden Versicherers in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer pflichtwidrig durch einen Griff in das Lenkrad einen Unfall herbeigeführt hat. Des weiteren ergeben sich Regressmöglichkeiten bei Obliegenheitsverletzungen.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung führen regelmäßig nur vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen zur Gefährdung des Versicherungsschutzes; bei grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzungen ist stets zusätzlich erforderlich, dass sich das schuldhafte Verhalten auf die Leistungspflicht und auf den Umfang der zu erbringenden Versicherungsleistung ausgewirkt hat, was regelmäßig nicht der Fall sein wird. Auch kommen hier den Versicherten die gesetzlichen Regressbeschränkungen zugute.

Auch in der Haftpflichtversicherung ist zu beachten, dass ein zum Regress des Versicherungsunternehmens führender Forderungsübergang unter Familienangehörigen, die zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben, gem. § 67 Abs. 2 VVG nicht stattfindet.

Zur Zeit kann noch davon ausgegangen werden, dass die Deckung in der Haftpflichtversicherung nicht verloren geht, wenn der Inhaber einer Prüfbescheinigung ohne Begleitperson das versicherte Fahrzeug führt (da es sich nicht um einen Verstoß gegen die Führerscheinklausel handelt); jedoch behalten sich die Versicherer offenbar vor, hier Änderungen vorzunehmen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Gesamtverbandes der Versicherer zur Einführung des begleiteten Fahrens ab 17 vom 29.07.2003; Brock DAR 2006, 63 ff. (65)).

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