Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Folgen des Fahrens ohne Begleitperson beim Führerschein mit 17

Folgen des Fahrens ohne Begleitperson beim Führerschein mit 17


Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein



Fährt der Minderjährige ohne eine der in der Prüfbescheinigung namentlich genannten Begleitpersonen, so verstößt er damit gegen eine Auflage, mit der seine Fahrerlaubnis belastet ist.

Dies stellt zunächst eine Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr. 9 FeV dar, die mit derzeit (2006) zumindest mit 25 € geahndet werden müsste (Nr. 169 des Bußgeldkatalogs). Da aber eigentlich nur denkbar ist, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wird, der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog jedoch bei der Bußgeldhöhe von fahrlässiger Begehung ausgeht, wäre auch eine Ahndung mit 50 € denkbar.

Wird der Verstoß mit 50 € geahndet, wird das Punktekonto des Minderjährigen auch mit einem Punkt belastet (Anlage 13 Nr. 7 zur FeV: "7. mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.").


Des weiteren dürfte die Polizei die Weiterfahrt unterbinden und gem. § 2 Abs. 12 StVG eine entsprechende Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde machen (das kann auch die Bußgeldstelle tun).

Eine Beschlagnahme oder Sicherstellung der Prüfbescheinigung durch Polizeibeamte vor einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist nicht zulässig, da die entsprechenden Vorschriften der StPO in einem solchen Fall nicht anwendbar sind (eine Straftat liegt nicht vor).

Sodann wird dem Minderjährigen von der Fahrerlaubnisbehörde die erteile Fahrerlaubnis wieder entzogen. Und vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Hierzu bestimmt § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG:

   Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

Spezielle versicherungsrechtliche Folgen aus dem Auflagenverstoß ergeben sich nicht, weil es sich grundsätzlich um eine vollwirksame Fahrerlaubnis handelt, die lediglich mit Auflagen verbunden ist, sodass die sog. Führerscheinklausel nicht zur Anwendung kommt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum