Das Verkehrslexikon

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Folgen des begleiteten Fahrens mit einer alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehenden Begleitperson beim Führerschein mit 17

Folgen des begleiteten Fahrens mit einer alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehenden Begleitperson beim Führerschein mit 17


Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein



Die Mitnahme eines alkoholisierten Begleiters stellt eine Ordnungswidrigkeit des Minderjährigen dar, denn er verstößt damit gegen eine Auflage seiner Fahrerlaubnis (vgl. § 48a Abs. 6 FeV; Albrecht SVR 2005, 281 ff (283); Brock DAR 2006, 63 ff. (67)).

Allerdings muss dem Minderjährigen nachgewiesen werden, dass er die Alkoholisierung bzw. den Drogenkonsum kannte oder kennen musste.


Brock, Rechtliche Probleme beim begleiteten Fahren ab 17, DAR 2006, 63 ff. (67):

   "Liegen ernsthafte Anhaltspunkte zu Annahme einer Alkoholisierung vor, z. B. das vorherige Trinken war bekannt, ist das Fahren zu unterlassen. Jedoch dürfen hier die Anforderungen an den Fahrer nicht zu hoch gesteckt werden. Hilfsmittel zur Feststellung der Blutalkoholgehalts stehen dem Jugendlichen nicht zur Verfügung, sodass nicht von fahrlässigem Handeln ausgegangen werden kann, wenn beim Begleiter keine äußeren Anzeichen vorliegen oder wenn der Täter das vorherige Trinken nicht kannte."

Die Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 9 FeV wird im Falle von fahrlässiger Begehungsweise derzeit mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 € geahndet (Tatbestands-Nr. 169 des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs). Sollte Vorsatz vorliegen, kann eine Geldbuße von 50,00 € verhängt werden, was dann auch zu einem Punkt im VZR führen würde.

Sodann wird dem Minderjährigen von der Fahrerlaubnisbehörde die erteile Fahrerlaubnis wieder entzogen. Und vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Hierzu bestimmt § 6e Abs. 3 StVG:

   Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur ert.

Versicherungsrechtliche Folgen dürften sich nicht ergeben, weil sich an der Tatsache nichts ändert, dass die Begleitperson ja nicht Fahrzeugführer ist; der Minderjährige ist als Fahrzeugführer in der Haftpflichtversicherung des Halters mitversichert.

In der Haftpflichtversicherung kommt ein Regress gegen den jugendlichen Fahrzeugführer nur dann in Betracht, wenn zunächst zwischen Auflagenverstoß und Schadensereignis überhaupt ein kausaler Zusammenhang besteht; weiterhin muss der Minderjährige den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen haben.

In der Kaskoversicherung würde allerdings außer einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls auch bereits grobfahrlässiges Handeln des Jugendlichen genügen. Auch hier ist aber äußerst problematisch, wie sich denn ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der alkoholischen oder Drogenbeeinflussung des Begleiters herstellen lassen soll.

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