"Liegen ernsthafte Anhaltspunkte zu Annahme einer Alkoholisierung vor, z. B. das vorherige Trinken war bekannt, ist das Fahren zu unterlassen. Jedoch dürfen hier die Anforderungen an den Fahrer nicht zu hoch gesteckt werden. Hilfsmittel zur Feststellung der Blutalkoholgehalts stehen dem Jugendlichen nicht zur Verfügung, sodass nicht von fahrlässigem Handeln ausgegangen werden kann, wenn beim Begleiter keine äußeren Anzeichen vorliegen oder wenn der Täter das vorherige Trinken nicht kannte." |
Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur ert. |