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"... Die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis gem. § 69 b Abs. 1 StGB, die - worauf der Tenor des angefochtenen Urteils im übrigen in der Sache zutreffen, aber überflüssig (Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 69 b StGB Rdn. 4) hinweist - kraft Gesetzes lediglich die (beschränkte) Wirkung eines Fahrverbots hat, kommt nur in Betracht, wenn der Täter aufgrund seines ausländischen Fahrausweises nach den Vorschriften der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO - abgedruckt bei Jagusch / Hentschel aaO S. 1379) zur Teilnahme am innerdeutschen Kraftverkehr befugt ist ... Fehlt es ... an dieser Befugnis, so ist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB zu verfahren. Es bleibt also bei der Anordnung einer Sperrfrist."
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