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Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis oder nur isolierte Sperrfrist?

Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis oder nur isolierte Sperrfrist?




Siehe auch
Die isolierte Sperrfrist
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Der 4. Strafsenat des BGH NZV 1996, 502 = DAR 1996, 465 = NJW 1997, 138 geht davon aus, dass eine ausländische Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann; es sei vielmehr lediglich eine Sperrfrist für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis festzusetzen:

   "... Die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis gem. § 69 b Abs. 1 StGB, die - worauf der Tenor des angefochtenen Urteils im übrigen in der Sache zutreffen, aber überflüssig (Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 69 b StGB Rdn. 4) hinweist - kraft Gesetzes lediglich die (beschränkte) Wirkung eines Fahrverbots hat, kommt nur in Betracht, wenn der Täter aufgrund seines ausländischen Fahrausweises nach den Vorschriften der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO - abgedruckt bei Jagusch / Hentschel aaO S. 1379) zur Teilnahme am innerdeutschen Kraftverkehr befugt ist ... Fehlt es ... an dieser Befugnis, so ist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB zu verfahren. Es bleibt also bei der Anordnung einer Sperrfrist."


Demgegenüber steht der 1. Strafsenat des BGH MDR 1997, 80 auf dem Standpunkt, dass nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 69 b StGB am 11. Juni 1995 auf den Entzug der Fahrerlaubnis erkannt werden kann. Der Urteilstenor ist dann wie folgt zu fassen:

   "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperrfrist von .... mit der Wirkung verhängt, dass es dem Angeklagten während dieser Sperre verboten ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre sind im (niederländischen) Führerschein einzutragen."

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