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"Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ‒ wie dies bei dem vom Angeklagten verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz der Fall ist ‒ eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich, die die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209; vom 23. November 2017 - 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, juris Rn. 3; vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14, NStZ 2015, 579).
Zwar liegt es neben den in § 69 StGB aufgeführten Regelfällen auch bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nahe, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung wird hierdurch jedoch nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist näherer Darlegung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46)."
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