Das Verkehrslexikon

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Isplierte Sperrfrist

Die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


§ 69a Abs. 1 StGB bestimmt:

   Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

Das ist die sog. isoliiertre Sperrfrist - gelegentlich auch isolierte Fühŕerscheinsperre genannt. Wegen der sich für die Verwaltungsbehörde aus einer Entscheidung eines Strafgerichts ergebende Bindungswirkung der Feststellung der Fahrungeeignetheit besteht eine Notwendigkeit, die Anordnung einer isolierten Sperrfrist im Urteil umfangreich zu begründen. Auf eine derartige Begründung auch nicht beim Vorliegen eines Falles der in § 69 Abs. 2 StGB aufgezählten Katalogtaten verzichtet werden.


Insoweit hat der BGH (Urteil vom 12.03.2020 - 4 StR 544/19) ausgeführt:

   "Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ‒ wie dies bei dem vom Angeklagten verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz der Fall ist ‒ eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich, die die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209; vom 23. November 2017 - 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, juris Rn. 3; vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14, NStZ 2015, 579).

Zwar liegt es neben den in § 69 StGB aufgeführten Regelfällen auch bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nahe, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung wird hierdurch jedoch nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist näherer Darlegung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre

Die isolierte Sperrfrist

Alkohol im Verkehrsstrafrecht

Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsdelikten durch das Strafgericht

Die Berechnung der Sperrfrist beim Führerscheinentzug

Nachträgliche Sperrfristverkürzung

Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Allgemeines:


Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis oder nur isolierte Sperrfrist?

LG München v. 03.11.1999:
Die isolierte Anordnung einer Sperrfrist darf nicht so ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sich daraus die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt.

OLG Jena v. 27.11.2009:
Die Frage der Möglichkeit des Bestehenlassens des Strafausspruchs bei Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer isolierten Sperrfrist beantwortet sich nach denselben Maßstäben, die für die isolierte Anfechtbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer isolierten Sperrfrist gelten. Eine getrennte Anfechtbarkeit ist nach herrschender Meinung nur dann möglich, wenn sich die Entscheidung über die Maßregel unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt. Das kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht. Ist die Ungeeignetheit dagegen, wie hier, auf einen Charaktermangel zurückzuführen, so stehen Straf- und Maßregelausspruch grundsätzlich in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sich ein Angriff gegen die Anordnungen nach §§ 69, 69a StGB auch auf die Strafzumessung erstreckt.

OLG Köln v. 09.06.2010:
Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) in der Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen.

OLG Hamm v. 29.07.2013:
Jedenfalls dann, wenn die Dauer einer isolierten Sperrfrist die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich überschreitet (konkret: Sperrfristdauer von 2 Jahren), bedarf die Länge der Sperrfrist einer eingehenden Begründung. Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat sich ergebende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird.

OVG Lüneburg v. 19.11.2015:
Der Lauf einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB). Satz 2 dieser Vorschrift ist im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) nicht anwendbar.

OLG Hamm v. 31.01.2017:
Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung. - Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

BGH v. 12.03.2020:
Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist im Urteil eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich, die die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist näherer Darlegung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit.

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