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Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahrerlaubnis und Führerschein


Siehe auch
Fahrerlaubnis - Führerschein
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein




Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wird in Deutschland rechtlich streng zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein unterschieden. Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Zulassung einer Person zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Dagegen ist der Führerschein nur die Beweisurkunde darüber, dass die darin genannte Person eine Fahrerlaubnis für die darin ausdrücklich ausgewiesenen Kraftfahrzeugarten hat.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (also ohne vorherige Zulassung auf Grund einer umfassenden Prüfung der praktischen und theoretischen Befähigung sowie der charakterlichen Eignung) ist eine Straftat, das Fahren ohne Mitführen des Führerscheins ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer geringen Geldbuße geahndet wird.


Ein Verlust des Führerscheins führt nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis; wird hingegen die Fahrerlaubnis entzogen, darf man auch dann nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr mit den zuvor darauf ausgewiesenen Fahrzeugen teilnehmen, wenn man noch im Besitz des Führerscheins sein sollte.

In manchen Fällen (beispielsweise während der Dauer eines verhängten Fahrverbots) ist man verpflichtet, die Führerscheinurkunde zeitlich vorübergehend bei einer Behörde abzuliefern; die Fahrerlaubnis selbst wird von einem solchen Fahrverbot jedoch nicht berührt, sondern bleibt erhalten. Wird einem die Fahrerlaubnis entzogen, darf man dennoch Fahrzeuge benutzen, für die keine Fahrerlaubnis nötig ist (Fahrräder mit Hilfsmotor, Mofas); bei einem Fahrverbot hingegen ist das Führen jeglicher mit Motorkraft betriebener Straßenfahrzeuge untersagt.

Wegen des unterschiedlichen Sprachgebrauchs im Ausland und auch weil es unter Nichtjuristen weit verbreitet ist, die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein weitgehend als gleichwertig nebeneinander zu gebrauchen, sollen im Interesse größerer Verständlichkeit auch hier die beiden Begriffe nicht immer streng voneinander getrennt werden. Es wird also z. B. sowohl von Fahrerlaubnisklassen wie von Führerscheinklassen usw. die Rede sein.




Auch für fahrerlaubnisrechtliche Laien ist der Begriffsunterschied nicht immer deutlich. So führt das OVG Koblenz NJW 2000, 2442 f. = DAR 2000, 377 f. (Urt. v. 11.04.2000, Az: 7 A 11670/99) aus:

   "Aufgrund des dem Senat unterbreiteten Sachverhalts kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, er sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dem Kläger kann zunächst nicht widerlegt werden, dass er, bevor er bei der Stadtverwaltung Z... wegen Ausstellens eines neuen Führerscheins vorstellig wurde, sich bei der Kreisverwaltung P... nach seiner Fahrerlaubnis erkundigt hat und dort kein Hinweis erfolgte, er sei nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Als ihm dann die Stadtverwaltung Z... einen neuen Führerschein ausstellte, durfte der Kläger davon ausgehen, er sei zum Fahren eines Kraftfahrzeugs berechtigt, nachdem auch die Straftat, aufgrund derer ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, schon lange Jahre zurücklag. Von einem juristischen Laien kann in dieser Situation nicht erwartet werden, zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein, der lediglich die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis darstellt, zu differenzieren.

Mit dieser Einschätzung des Senats steht auch eine der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorangehende Verfügung des Vorsitzenden Richters der 3. Strafkammer des Landgerichts Z... in Übereinstimmung, in der es heißt, eine Verurteilung selbst wegen fahrlässiger Tatbegehung erscheine fraglich, weil der alte Führerschein des Angeklagten nicht eingezogen worden und ihm durch die Stadt Z... ein neuer Führerschein unter Missachtung der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden sei."


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