"Aufgrund des dem Senat unterbreiteten Sachverhalts kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, er sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dem Kläger kann zunächst nicht widerlegt werden, dass er, bevor er bei der Stadtverwaltung Z... wegen Ausstellens eines neuen Führerscheins vorstellig wurde, sich bei der Kreisverwaltung P... nach seiner Fahrerlaubnis erkundigt hat und dort kein Hinweis erfolgte, er sei nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Als ihm dann die Stadtverwaltung Z... einen neuen Führerschein ausstellte, durfte der Kläger davon ausgehen, er sei zum Fahren eines Kraftfahrzeugs berechtigt, nachdem auch die Straftat, aufgrund derer ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, schon lange Jahre zurücklag. Von einem juristischen Laien kann in dieser Situation nicht erwartet werden, zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein, der lediglich die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis darstellt, zu differenzieren. Mit dieser Einschätzung des Senats steht auch eine der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorangehende Verfügung des Vorsitzenden Richters der 3. Strafkammer des Landgerichts Z... in Übereinstimmung, in der es heißt, eine Verurteilung selbst wegen fahrlässiger Tatbegehung erscheine fraglich, weil der alte Führerschein des Angeklagten nicht eingezogen worden und ihm durch die Stadt Z... ein neuer Führerschein unter Missachtung der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden sei." |