Das Verkehrslexikon

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Zum Kreuzungsräumer mit Aufenthalt im Mittelstreifendurchbruch

Zum Kreuzungsräumer mit Aufenthalt im Mittelstreifendurchbruch


Siehe auch Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler




Das Vorrecht des Kreuzungsräumers gilt auch dann, wenn er sich noch im Mittelstreifendurchbruch befindet (KG VRS 48, 462).

Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn der Nachzügler zwar seine Haltelinie bereits passiert hatte, aber noch nicht in den eigentlichen Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl auch das umstritten ist (vgl. OLG Köln VRS 72, 212 einerseits; OLG Koblenz VRS 68, 419 andererseits).

Dass dies der Fall war, d.h. dass der Kreuzungsräumer beim Umschalten seiner Ampel auf Rot die Fluchtlinie der kreuzenden, bzw. einmündenden Straße noch nicht überfahren hatte, muss im Streitfall im übrigen von dem Grünfahrer bewiesen werden, weil dies einen Ausnahmetatbestand vom an sich vorliegenden Vorrecht des Nachzüglers darstellen würde.

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