Das Verkehrslexikon

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Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler - fliegender Start

Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler


Ein Kreuzungsräumer bzw. Nachzügler ist ein Kfz-Führer, der bei für ihn grünem Ampellicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dort jedoch aufgehalten wurde, und sodann nach dem Wegfall des zum Halt zwingenden Grundes weiterfährt, um die Kreuzung frei zu machen.


Vielfach kommt es bei diesem Vorgang zu einer Kollision mit einem Kfz des Querverkehrs, für das die Ampel inzwischen Grün geworden ist, wobei dies insbesondere bei sog. fliegendem Start der Fall ist.



Gliederung:


-   Allgemeines
-   Fliegender Start
-   Wenden durch Mittelstreifendurchbruch
-   Kollision von Linksabbieger und entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung

-   Haftungsquoten



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt




BGH v. 11.05.1971:
Die Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung "hängengebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen, gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch einen im Kreuzungsbereich unterbrochenen Grünstreifen (hier von 3 m Breite) getrennt sind und der kreuzende Verkehr (insbesondere Linksabbieger) den Bereich der Unterbrechung des Mittelstreifens freizumachen hat. Andererseits darf der in der Kreuzung aufgehaltene Nachzügler sein Recht zur Weiterfahrt nicht erzwingen. Er muss sich vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde.

OLG Koblenz v. 08.09.1997:
An Kreuzungen mit lichtzeichengeregelter Vorfahrt wird derjenige wartepflichtig, der zwar die für ihn geltende Ampel noch bei Grün passiert hat, aber nach einer Verkehrsstockung die Kreuzungsfläche erst erreicht, wenn der Querverkehr bereits Grün hat und auf die Vorfahrt vertrauen darf (sog. unechter Nachzügler).

KG Berlin v. 28.06.2004:
Der auf einer weitläufigen Kreuzung durch zweimaliges Linksabbiegen Wendende ist Kreuzungsräumer.

LG Paderborn v. 29.05.2013:
Wer bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist und im Kreuzungsbereich aufgehalten wird, darf die Kreuzung zwar vorrangig räumen und ist zum Räumen ohne Rücksicht auf die Ampelanzeige berechtigt, er darf aber nicht blindlings darauf vertrauen, vorgelassen zu werden, sondern ist verpflichtet, den einsetzenden Gegen- und Querverkehr sorgfältig zu beobachten.

OLG Hamm v. 26.08.2016:
Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf "grün" zurückliegt, umso mehr darf der bei „grün“ Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen.

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Fliegender Start:


Ältere Rechtsprechung:
Volle Haftung des bei Grün mit sog. fliegendem Start in die Kreuzung Einfahrenden?

OLG Hamm v. 02.05.2005:
Wird ein Kraftfahrer, der beim Einfahren in eine Kreuzung die für ihn maßgebliche Ampel bei Grün passiert hat, von Linksabbiegern aufgehalten, die den Gegenverkehr abwarten, und stößt er dann nach seinem erneuten Anfahren mit einem „fliegend” einfahrenden Fahrzeug des von rechts kommenden Querverkehrs zusammen, der inzwischen Grün bekommen hat, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, wenn ungeklärt bleibt, ob er vor dem Wiederanfahren schon den inneren Kreuzungsbereich erreicht hatte.

OLG Köln v. 23.02.2012:
Das Grünlicht befreit nicht von der Verpflichtung, Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung zu ermöglichen; wer bei Grün mit „fliegendem Start” in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt, muss mit Nachzüglern rechnen. Andererseits muss auch derjenige, der noch bei Grün die Haltelinie überquert hatte, nach dem Farbwechsel anhalten, wenn er den durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat; hatte er ihn erreicht, darf er ihn vorsichtig unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs verlassen; der Nachzügler darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde. Steht beiderseits ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht fest, ist dennoch beiderseits eine erhöhte Betriebsgefahr gegeben; eine Schadenteilung kann dann gerechtfertigt sein.

LG Paderborn v. 29.05.2013:
Das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit fliegendem Start - also ohne vorheriges Anhalten vor dem Lichtzeichenwechsel - ist nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende vorher davon überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist. Dabei muss er vollen Überblick über die Kreuzung haben und diesen zuverlässig als frei erkennen. Er muss aber nicht mit verbotswidrigem Querverkehr, aber mit Nachzüglern rechnen.

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Wenden durch Mittelstreifendurchbruch:


Wenden

KG Berlin v. 28.06.2004:
Der auf einer weitläufigen Kreuzung durch zweimaliges Linksabbiegen Wendende ist Kreuzungsräumer.

LG Karlsruhe v. 01.08.2008:
Ist beim Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße die Gegenfahrbahn erreichbar, ohne dass zuvor nach Einbiegen in den Mittelstreifendurchbruch eine gewisse Strecke geradeaus gefahren wird, so ist regelmäßig ein Wenden i.S.v. § 9 Abs. 5 anzunehmen. In derartigen Fällen kann sich der im Kreuzungsbereich wendende Fahrzeugführer nicht auf den Vorrang des sog. Nachzüglers berufen.

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Kollision von Linksabbieger und entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung:


Kollisionen zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer

KG Berlin v. 31.01.2019:
Zu den Voraussetzungen der Eigenschaft als Kreuzungsräumer und zur Sach- und Rechtslage im Kreuzungsräumerfall sowie dem (nicht existenten) „Vorrang“ des Kreuzungsräumers. - Selbstverständlich gilt die Rechtslage zu Kreuzungsräumern auch für entgegenkommende Rechtsabbieger im Gegenverkehr. Die Anwendung der Grundsätze ist keineswegs auf den Querverkehr beschränkt

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Haftungsquoten:


Kreuzungsräumer hat grundsätzlich Vorrang, aber Haftungsverteilung bis zur Alleinhaftung des sog. unechten Nachzüglers

Zum Kreuzungsräumer mit Aufenthalt im Mittelstreifendurchbruch

KG Berlin v. 26.10.1992:
Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3

KG Berlin v. 13.11.2003:
Grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist. Zwar gilt in den sog. Kreuzungsräumerfällen eine Regelhaftungsquote von 2/3 zu Lasten des Anfahrenden. Wenn der bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrende aber das Anfahren eines Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt hat und er gleichwohl unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst anfährt, trifft ihn im Falle der Kollision die volle Haftung

KG Berlin v. 08.09.2008:
Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumer von 1/3 führen; das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.

OLG Frankfurt am Main v. 23.03.2012:
Kommt es zu einem Unfall im Kreuzungsbereich, weil ein Kfz-Führer der durch Ampel freigegebenen Richtung mit einem während der vorangegangenen Ampelphase hängengebliebenen Nachzügler kollidiert, statt jenem das Vorrecht beim Räumen der Kreuzung zu gewähren, ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.



OLG München v. 05.04.2013:
Wird dem Kreuzungsräumer durch eine ebenfalls räumende Straßenbahn die Sicht auf etwaigen Querverkehr genommen und kommt es sodann zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des inzwischen bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfahrenden Querverkehrs, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Kreuzungsräumers gerechtfertigt.

LG Heidelberg v. 06.10.2016:
Eine alleinige Haftung des Fahrzeugführers kommt auch dann in Betracht, wenn dieser an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zwar bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, es aber zu einer Kollision mit dem Querverkehr kommt, der ebenfalls bei Grünlicht in die Kreuzung gefahren ist, weil der Fahrzeugführer die Kollision durch unangemessene langsame Räumung der Kreuzung verursacht hat und der Unfall für den anderen Fahrer nicht vermeidbar war.

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