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"Der Geschädigte muss die Mietwagenkosten teilweise selbst tragen, wenn er infolge unterlassenen Preisvergleichs auf einen Vermieter hereingefallen ist, der deutlich überhöhte Preise verlangt. Dagegen braucht sich der Geschädigte eine Kürzung seines Ersatzanspruchs nicht schon deswegen gefallen zu lassen, weil die Preise des von ihm in Anspruch genommenen Vermieters im oberen Bereich des üblichen Spektrums liegen und er bei entsprechender Umfrage ein billigeres Angebot hätte finden können. Der Geschädigte erhält also vollen Ersatz, wenn er im Bestreitensfalle nachweist, dass seine Aufwendungen "im Rahmen" liegen, hilfsweise dass er das Gegenteil durch ihm zumutbare Bemühungen (etwa ein oder zwei Kontrollanrufe) nicht hätte feststellen können."
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