Das Verkehrslexikon

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Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren und nach der Abmeldung eines Kfz

Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren und nach der Abmeldung eines Kfz


Siehe auch
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
und
Kfz-Zulassung




Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung


Schon vor der Zulassung eines Kfz können eine Reihe von Fahrten durchgeführt werden, die mit der Zulassung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wenn hierfür von einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckung gegeben wurde. Im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 6 PflichtVG kommt es nur auf die Zusage der vorläufigen Deckung an, der Besitz einer sog. Doppelkarte oder die Erteilung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO ist nicht zwingend erforderlich (Heinzlmeier DAR 2006, 225 ff.(227)).


Es handelt sich hierbei um folgende Fahrten, für die nach den AKB 2008 - Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Versicherungsschutz besteht:

H 3: Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief

H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.

Was sind Zulassungsfahrten?

H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.




Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. Ein Verstoß gegen diese räumliche Beschränkung ist jedoch keine Straftat (da der Versicherungsvertrag ja besteht und es sich nur im Innenverhältnis um eine Obliegenheitsverletzung bzw, um eine Risikobeschränkung handelt).

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO sind die genannten Fahrten zulässig, sofern dafür Versicherungsschutz besteht. Um hier Klarheit zu schaffen, enthält das vorgeschriebene Muster 6 der vorläufigen Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO die Klausel:

   "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO"

Diese Klausel darf aber im Einzelfall vom Versicherer bei entsprechender abweichender Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer gestrichen werden; geschieht dies, dann sind die Fahrten nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO nicht versichert (insofern besteht auch kein Versicherungsvertrag) und somit strafbar.

Enthält die Versicherungsbestätigung (frühere Doppelkarte) die erwähnte Klausel nicht, dann beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Tag der Zulassung selbst ab Mitternacht (00:00 Uhr), weil jedenfalls in der Versicherungsbestätigung in der Regel die Formulierung "ab Tag der Zulassung" bzw. "mindestens ab dem Tag der Zulassung" enthalten sein dürfte.

Ist auch das nicht der Fall, weil für den Versicherungsbeginn ein bestimmtes Datum genannt ist, dann besteht der Versicherungsschutz ab Mitternacht des genannten Tages.




Auf diese Unterschiede muss derjenige, der ein ungestempeltes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gebrauchen will, unbedingt achten.

Wird die Zulassung "am Zulassungstag" unmöglich (weil beispielsweise das Fahrzeug auf der Fahrt einen Unfallschaden erleidet), dann besteht der Versicherungsschutz für eine erneute Zulassungsfahrt fort; der Betroffene wird in einem solchen Fall zu beweisen haben, dass die Fahrt, auf der es zum Unfall und zur Vereitelung der Zulassung kam, eine für die Zulassung geplante Fahrt war (Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 14g zu § 1 AKB).

War ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt, so sind Fahrten zur Vorbereitung der Wiederzulassung gestattet.

Auch Kfz mit Saisonkennzeichen dürfen außerhalb des Betriebszeitraums für die genannten Fahrten nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.




Fahrten nach der Abmeldung bzw. Entstempelung:


Die Abmeldung eines Kfz. und die Entstempelung der Kennzeichen berührt den Versicherungsschutz nicht, gleichgültig, ob es sich um eine vorübergehende oder eine endgültige Stilllegung handelt.

Bei einer endgültigen Abmeldung endet der Versicherungsschutz erst, wenn der Versicherungsnehmer dies der Kfz-Haftpflichtversicherung unter Vorlage der von der Zulassungsstelle erteilten Abmeldebescheinigung anzeigt und der Versicherungsvertrag dann einvernehmlich aufgehoben wird.

Bei einer vorübergehenden Stillegung besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur noch ein eingeschränkter Versicherungsschutz:

   Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?

Ruheversicherung

H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.

H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.

H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas), Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.

Umfang der Ruheversicherung

H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.

Der Ruheversicherungsschutz umfasst

- die Kfz-Haftpflichtversicherung,

- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.

Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung

H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. einem geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.

Wiederanmeldung

H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.

Ende des Vertrags und der Ruheversicherung

H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden xx Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.



Die Verletzung der Gebrauchsbeschränkung ist nur eine Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis und berührt den Bestand des weiterbestehenden Versicherungsvertrages nicht. Da der Versicherungsvertrag als sog. Ruheversicherung weiterhin gültig ist, liegt beim dennoch erfolgenden Gebrauchmachen des Kfz im öffentlichen Straßenverkehr keine nach § 6 PflichtVG strafbare Handlung vor.

Gleichwohl ist das Fahren mit dem vorübergehend oder endgültig stillgelegten Kfz straßenverkehrsrechtlich nicht gestattet. Geschieht die Benutzung der entstempelten Kennzeichen in rechtswidriger Absicht, kann strafbarer Kennzeichenmissbrauch im Sinne des § 22 StVG vorliegen. In jedem Fall liegt jedoch eine Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 23 StVZO i. V. m. § 24 StVG) vor, die auch fahrlässig begangen werden kann.

Diese Grundsätze sind auch auf den Gebrauch von Kfz mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums anwendbar.

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