"Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer§, § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein." |
- | eine Trennung vom übrigen Fahrzeugverkehr durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines entsprechenden Sonderweges (Radweg, Radfahrstreifen) nicht möglich ist, |
- | zwar eine Trennung vom übrigen Fahrzeugverkehr nicht zwingend erforderlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (5.000 Kfz innerhalb von 24 Stunden) ein besonderer Schonraum geboten werden soll, |
- | es in Anbetracht der Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung (regelmäßig bis zu 10.000 Kfz innerhalb von 24 Stunden) und die Art des Verkehrs (in der Regel der Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 % bzw. unter 500 Lkw innerhalb von 24 Stunden) grundsätzlich zulässig ist. |
I. | bis ca. 400 Kfz/h Schutzstreifen in Ausnahmefälle sinnvoll (z.B. hoher Anteil Schwerverkehr) |
II. | von ca. 400 Kfz/h bis ca. 1.000 Kfz/h Regeleinsatzbereich von Schutzstreifen |
III. | von ca. 1.000 Kfz/h bis ca. 1.800 Kfz/h Schutzstreifen möglich bei geringem Anteil Schwerverkehr und übersichtlicher Linienführung |
IV. | über ca. 1.800 Kfz/h
Schutzstreifen möglichst (in Kombination mit „Gehweg/Radfahrer frei“) nur, wenn das Trennen nicht realisierbar ist |
VwV-StVO: Wegfall der Kfz-Belastungsobergrenze als Einsatzgrenze - Seite 12 - und VwV-StVO: Wegfall der festgeschriebene Kfz-Höchstbelastungsgrenze (18.000 Kfz/Tag) - Seite 13 -. |
Mit der Ausgestaltung der VwV-StVO hat sich Gesetzgeber dazu entschieden, die ERA lediglich hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung der Radwege heranzuziehen. Einsatzgrenzen etc. sind davon ausdrücklich gerade nicht erfasst. Bei der ERA 2010 handelt es sich zudem nicht um eine anerkannte Regel der Technik. Sie ist keine Richtlinie, die durch das BMVBS mit ARS eingeführt wurde und sie enthält nicht mehrheitsfähige Inhalte und ist nicht mit den Ländern abgestimmt, die sich in Teilen sogar ausdrücklich gegen den Inhalt dieser Empfehlungen ausgesprochen haben. |
"Für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr kann der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt werden, wenn auch unter besonderer Vorsicht. Die Abmarkierung solcher Schutzstreifen setzt deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit voraus, dass sich solche Ausweichvorgänge auf eher seltene Fälle beschränken. Auch muss der ruhende Verkehr auf den Schutzstreifen ausgeschlossen (z. B. Zeichen 283) werden können." |