"Der klägerische Schriftsatz vom 16.03.2017 (Bl. 63-65 d.A.) gibt Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen: aa) Zunächst ist Folgendes richtigzustellen: Entgegen der Ansicht der Klägerin gelangte das Erstgericht nicht zum Ergebnis einer „zumindest teilweisen Entkräftung des Anscheinsbeweises“, sondern zu einer uneingeschränkten Erschütterung, wobei angemerkt sei, dass der Rechtsprechung das Institut einer teilweisen Entkräftung des Anscheinsbeweises ohnehin fremd ist. Ebenso wenig stellte das Erstgericht fest, dass ein Verschulden des Zeugen Dr. T. „nicht erkennbar“ sei. Vielmehr stütze es seine Entscheidung explizit darauf, dass keine Partei der jeweils anderen ein Verschulden des jeweiligen Fahrzeugführers habe nachweisen können. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch im Falle eines Spurwechsels im Reißverschlussverfahren regelmäßig nicht an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität (vgl. auch Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 648 m.w.N.). So hat das Kammergericht mit Beschluss (nicht „Urteil“) vom 19.10.2009, Az.: 12 U 227/08, juris, insb. Folgendes ausgeführt (vgl. bei juris Rdnr. 7 und 10):
Das AG Dortmund wiederum hat mit Urteil vom 23.02.2010, Az.: 423 C 12873/09, juris, insb. Folgendes ausgeführt (vgl. bei juris Rdnr. 24):
cc) Es bleibt dabei, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den für einen Verstoß des Zeugen Dr. T. gegen § 7 V 1 StVO sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern." |